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  • · Nachricht · Kündigung

    Aufrechterhalten der ordentlichen Kündigung nach Zahlungsverzug

    | Kündigt ein Vermieter ein langjähriges Wohnraummietverhältnis wegen eines erstmaligen Zahlungsverzugs des Mieters sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich, wird seine fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Mieter den Mietrückstand binnen weniger Tage nach Zugang der Kündigung ausgleicht, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Hält der Vermieter die ordentliche Kündigung dennoch aufrecht, kann dies treuwidrig sein (AG Rheine 16.5.19, 10 C 234/18, Abruf-Nr. 212562 ). |

     

    Das sei der Fall, wenn der Mieter während des mehr als 14 Jahre bestehenden Mietverhältnisses stets pünktlich gezahlt, den Rückstand prompt ausgeglichen und dann die Miete wieder pünktlich gezahlt hat. Gegenteilige Anhaltspunkte müsste der Vermieter vortragen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46268926