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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Auch ein Rückstand von weniger als einem Monat kann in der Gewerberaummiete erheblich sein

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1. Ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete ist bei gewerblichen Mietverhältnissen erheblich i.S. des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a Alt. 2 BGB.
    • 2. Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch - und nur dann - erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a Alt. 2 BGB sein, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen in der Gewerberaummiete neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diese in Betracht.
     

    Sachverhalt

    Gleicher Sachverhalt wie im vorigen Beitrag MK 15, 204. Die Mieter kürzten die Miete unberechtigt ab 3/13 jeweils um 40 Prozent. Die Klägerin kündigte am 4.7.13 fristlos wegen Zahlungsverzugs.

    Entscheidungsgründe

    Die Räumungsklage hat in den Instanzen Erfolg. Der BGH verweist den Rechtsstreit an das OLG zurück.