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  • · Fachbeitrag · Kaution

    Bereicherungsanspruch wegen überzahlter Kaution verjährt in drei Jahren

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Soweit die vom Mieter einer Wohnung erbrachte Kaution drei Monatsmieten übersteigt, steht ihm - unabhängig von der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache - ein Bereicherungsanspruch zu, der binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres verjährt, in dem der Mieter den überschießenden Betrag gezahlt hat (BGH 1.6.11, VIII ZR 91/10, Abruf-Nr. 112095).

    Sachverhalt

    Die Beklagte hat zu Beginn des Mietverhältnisses (5/05) eine Kaution in Höhe von sechs Monatsmieten (7.980 EUR) erbracht. Die Klägerin begehrt wegen einer trotz Abmahnung fortgesetzten unpünktlichen Mietzahlung Räumung und Herausgabe. Mit ihrer in 4/09 erhobenen Widerklage verlangt die Beklagte aus § 812 BGB Rückzahlung von 3.464,68 EUR aus der Kaution. Die Räumungsklage ist in den Instanzen erfolglos. Das OLG gibt der Widerklage statt. Die Revision der Klägerin hat hinsichtlich Klage und Widerklage Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin ist vor Rückerhalt der Wohnung nicht verpflichtet, an die Beklagte den Teil der Kaution herauszugeben, der die nach § 551 Abs. 1 BGB zulässige Höchstgrenze von drei Monatsmieten übersteigt. Dem insoweit allein in Betracht kommenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung entgegen.