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  • · Fachbeitrag · Gewerberaummiete

    Umlage von Betriebskosten muss eindeutig bestimmt sein

    | Im Gewerberaummietverhältnis bedarf die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung. |

     

    Unklarheiten gehen zulasten des Vermieters. Für den Mieter muss sich aus der Vereinbarung ergeben, welche Betriebskostenarten er tragen muss, um sich ein jedenfalls grobes Bild von den auf ihn zukommenden zusätzlichen Kosten zu machen. Die Umlage kann auch durch eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 der II. BV vereinbart werden (OLG Schleswig 10.2.12, 4 U 7/11, Abruf-Nr. 121138).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 74 | ID 32858510