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  • · Fachbeitrag · Gartenpflege

    Die Schönheit des Gartens ist nicht justiziabel

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    | Schönheit liegt bekanntlich im Auge des Betrachters. Ein Fall des LG München I gibt Anlass, einmal zu beleuchten, was Mieter und Vermieter bei Übertragung der Gartenpflege auf den Mieter gärtnerisch leisten müssen. |

     

    1. Pflege des Gartens im Allgemeinen

    Der Begriff „Pflege des Gartens“ beinhaltet, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nach allgemeiner Rechtsprechung unter Bezug auf §§ 133, 157, 242 BGB nur einfache Pflegearbeiten, für die weder besondere Fachkenntnisse noch ein besonderer Zeit- oder Kostenaufwand erforderlich ist. Alle anderen Gartenarbeiten gehören zur Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 BGB (OLG Düsseldorf NZM 04, 866).

     

    • Pflichten bei Übertragung der Pflege des Gartens auf den Mieter

    Sache des Mieters 

    • Rasenmähen
    • Unkrautjäten
    • Entfernung von Laub

    Sache des Vermieters

    • Garten düngen
    • Gehölze schneiden
    • Rasenkanten abstechen
    • Teich säubern (falls vorhanden)
    • Rasen vertikutieren
    • Rasen nachsäen
    • Entfernen von Wurzelstöcken