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  • · Fachbeitrag · Fälligkeit

    Mietzahlung entgegen vertraglicher Fälligkeit erst zur Monatsmitte ist Vertragsverletzung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1.Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB a.F. bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mit einer Aufrechnungsklausel, der zufolge die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.
    • 2.Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung.

    (BGH 4.5.11, VIII ZR 191/10, Abruf-Nr. 112108)

    Sachverhalt

    Der Formularmietvertrag aus 1983 sieht vor, dass die Miete bis zum dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen ist. Eine Aufrechnung ist einen Monat vor Fälligkeit der Miete anzuzeigen. Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, dass die Mietzahlung seit Mietbeginn unbeanstandet jeweils erst zur Monatsmitte erfolgt ist. Erstmals mit Schreiben vom 9.11.07, das der Beklagten am 12.11.07 zuging, sprach die Klägerin eine Abmahnung aus, weil die Miete für das laufende Jahr jeweils erst zur Monatsmitte entrichtet worden war. Die Miete für 11/07 wurde am 16.11.07 gezahlt, die Miete für 12/07 am 11.12.07. Mit Schreiben vom 7.12.07 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen unpünktlicher Mietzahlung. Das AG hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen, das LG hat ihr stattgegeben. Die Revision hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis zu Leitsatz 1

    Der Erfolg der Räumungsklage hängt kumulativ davon ab, ob