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  • · Fachbeitrag · Eigenbedarfskündigung

    Kündigungsschreiben muss den Namen des Lebensgefährten der Tochter nicht mitteilen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson - hier die Tochter - identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat (BGH 30.4.14, VIII ZR 284/13, Abruf-Nr. 141728).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind Mieter einer 158 m2 großen Wohnung der Kläger. Diese erklärten mit Schreiben vom 23.10.12 die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 m2 große Wohnung bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Zuvor hatten die Parteien bis 20.9.12 erfolglos über einen Verkauf der Wohnung an die Beklagten verhandelt. Die Räumungsklage wird in zweiter Instanz abgewiesen. Der BGH verweist den Rechtsstreit an das LG zurück.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das LG hielt die Eigenbedarfskündigung schon aus formellen Gründen für unwirksam. Grund: Die Kläger hätten es versäumt, im Kündigungsschreiben den Lebensgefährten ihrer Tochter, mit dem diese die Wohnung beziehen wolle, namentlich zu benennen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.