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  • · Fachbeitrag · Eigenbedarfskündigung

    BGH ändert Rechtsprechung: Eigenbedarf auch für neu eingetretenen BGB-Gesellschafter

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1.Wird eine GbR, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue Eigentümer in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
    • 2.Eine GbR kann sich auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte.

    Sachverhalt

    Die klagende K GbR begehrt von der Beklagten Räumung einer Wohnung aufgrund einer Kündigung, die sie wegen Eigenbedarfs für ihre Gesellschafter und deren Sohn erklärt hat. Das Grundstück wurde 2000 an eine als Eigentümergemeinschaft bezeichnete M GbR veräußert. Am 15.12.04 wurde die Klägerin als weitere Gesellschafterin im Grundbuch eingetragen. Nach Auseinandersetzung und Teilung gemäß § 3 WEG ist die Klägerin seit 10.4.06 Eigentümerin der an die Beklagte vermieteten Wohnung. Die Räumungsklage hat in zweiter Instanz Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die entscheidenden Fragen sind: Ist die GbR i.S. des § 566 BGB Eigentümerin der Wohnung der Beklagten geworden und hat die für einen ihrer Neugesellschafter erklärte Eigenbedarfskündigung Bestand? Beides bejaht der BGH.