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  • · Nachricht · Eigenbedarf

    Keine erfolgreiche Eigenbedarfskündigung bei Suizidgefahr eines fast 90-jährigen Mieters

    | Einer an sich gerechtfertigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters kann der Mieter gemäß § 574 BGB widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (AG München 22.11.19, 411 C 19436/18, Abruf-Nr. 213519 ). |

     

    Eine solche Härte hat das AG München im zu entscheidenden Fall bejaht. Der fast 90 Jahre alte, alleinstehende Mieter lebte bereits 44 Jahre in der Wohnung und war in dem Viertel stark verwurzelt.

     

    Der psychische Gesundheitszustand des Mieters wurde infolge der Kündigung durch eine mittelschwere depressive Episode erheblich beeinträchtigt. Sein psychisches Befinden hätte sich aller Wahrscheinlichkeit nach durch einen Umzug noch weiter verschlechtert, bis hin zu einer schweren depressiven Episode, bei der auch ein Suizid nicht ausgeschlossen werden konnte. Daher hat das AG die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Eigenbedarfskündigung und Härtefall: Spannungsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, MK 20, 10
    • Grundsätze der Räumungsvollstreckung, MK 13, 174
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 20 | ID 46311463