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  • · Fachbeitrag · Eigenbedarf

    Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Der Härteeinwand drohender schwerer Gesundheitsgefahren bei (durch Räumungsurteil) erzwungenem Wohnungswechsel wegen erfolgreicher Eigenbedarfskündigung beschäftigt den BGH in jüngster Zeit häufig. Er hat nun die Gelegenheit genutzt, die vor allem seit 2019 entwickelten Grundsätze und Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung durch die Gerichte (BGH 22.5.19, VIII ZR 180/18; 22.5.19, VIII ZR 167/17; 28.4.21, VIII ZR 6/19; 30.11.21, VIII ZR 81/20; 26.10.22, VIII ZR 390/21) sowie die Anforderungen an den Sachvortrag des Mieters zum Härteeinwand zu festigen und zu konkretisieren. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte ist Mieterin einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger verlangen nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs in der Person des Klägers zu 3) die Räumung und Herausgabe der Wohnung.

     

    Die Beklagte hat der Kündigung mit Schreiben vom 30.10.20 mit der Begründung widersprochen, bei ihr liege eine seelische Belastung durch den Verlust eines Babys während der Schwangerschaft im Jahr 2020 vor; sie sei sehr angeschlagen und leide an Angststörungen und Mutlosigkeit.