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  • · Fachbeitrag · Eigenbedarf eines Gesellschafters

    BGH manifestiert Recht einer GbR zur Eigenbedarfskündigung

    | Der VIII. Senat des BGH hat erneut Gelegenheit bekommen, zur Eigen-bedarfskündigung einer Außen-GbR Stellung zu nehmen. Anlass war eine Parallelentscheidung der 14. Zivilkammer des LG München I zu deren Urteil vom 7.10.15 (14 S 2969/15 ), die Gegenstand der Entscheidung BGH MK 17, 78 (Abruf-Nr. 191155 ) gewesen ist. Mit der aktuellen Entscheidung vom 15.3.17 untermauert der BGH seine Rechtsprechung. |

     

    Sachverhalt

    Die klagende GbR ist seit 2012 Eigentümerin eines Wohnhauses, in dem der Beklagte 2003 die Wohnung im EG gemietet hat. 1995 war das Wohnhaus in drei Eigentumswohnungen, bestehend aus dem EG, 1. OG sowie DG aufgeteilt worden. Zweck der Gesellschaft ist „der Erwerb, die Verwaltung und Nutzung der nach WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Immobilie sowie die Eigennutzung durch die Gesellschafter“. Weiter ist die Aufteilung der Immobilie unter den Gesellschaftern dergestalt geregelt, dass dem Gesellschafter 1) die Wohnung im EG, dem Gesellschafter 2) die Wohnung im 1. OG und dem Gesellschafter 3) die Wohnung im DG zur Nutzung überlassen werden soll.

     

    Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.12.14 wegen Eigenbedarf. Grund: Der Gesellschafter 1) wolle mit Sohn und seinen Eltern die Wohnung im EG beziehen. Die Eltern des Gesellschafters 1) seien alt und pflegebedürftig; die streitgegenständliche Wohnung biete für Familie und Pflegepersonal genügend Platz, der am jetzigen Wohnsitz des Gesellschafters 1) nicht vorhanden sei. Die Räumungsklage scheitert in den Instanzen. Auf Revision der Klägerin hebt der BGH das Berufungsurteil auf und weist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück (15.3.17, VIII ZR 92/16, Abruf-Nr. 193189).