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  • · Fachbeitrag · Duldungspflicht

    Mieter muss Austausch vorhandener Messgeräte durch funkbasiertes Ablesesystem dulden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1.Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkV den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden.
    • 2.Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben.

    (BGH 28.9.11, VIII ZR 326/10, Abruf-Nr. 113408)

    Sachverhalt

    Das Mehrfamilienhaus der Klägerin ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. In 5/09 teilte sie ihren Mietern mit, dass die - noch funktionstüchtigen - Verbrauchserfassungsgeräte durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzt würden. Dem Schreiben war eine „Serviceinformation“ beigefügt, die die beim Betrieb erzeugten Funkwellen als unbedenklich einstuft. Informationen über Art und Weise der Anschaffung, des Funksystems sowie über anfallende Kosten enthielt die Mitteilung nicht. Die Klägerin beabsichtigt, die Geräte mietweise zu beschaffen. Ihre Duldungsklage hat Erfolg.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Entscheidung behandelt zentrale Fragen der Duldungspflicht des Mieters bei Austausch von Erfassungsgeräten für Wärme, Warm- und Kaltwasser. Diese beurteilt sich hier hinsichtlich des beabsichtigten Einbaus eines funkbasierten Ablesesystems nach § 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizkV (Heizenergie- und Warmwasserzähler) und im Übrigen (Kaltwasserzähler) nach § 554 Abs. 2 BGB.