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  • 22.04.2015 · Fachbeitrag · Dringlichkeit

    Einstweilige Verfügung und Betriebspflicht

    | Führt der Mieter von Gewerberäumen nach dem Erlass einer gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung – entgegen seiner zuvor erfolgten Ankündigung – den Betrieb fort und erklärt er darüber hinaus, den Betrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Betriebspflicht und über die Wirksamkeit der Kündigung fortsetzen zu wollen, ist der Verfügungsgrund mangels Dringlichkeit entfallen (KG 17.11.14, 8 U 114/14, Abruf-Nr. 144256 ). |