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  • · Fachbeitrag · Der Praxisfall

    Vater mit vier Kindern: Eigenbedarfskündigung und Personenmehrheit im Mietvertrag

    | Sind an einem Mietvertrag mehrere Personen ‒ auf welcher Seite auch immer ‒ beteiligt, sind Probleme oft programmiert. Insbesondere wenn es ‒ wie hier ‒ nach einer Eigenbedarfskündigung zur Räumungsklage kommt. Ein weiteres Prüfungsfeld im behandelten Fall ist der Eigenbedarf selbst. |

    1. Ausgangsfall

    Ein Vater V mietet für sich und drei seiner Kinder (K 1 ‒ K 3) eine Wohnung an. Im Mietertrag werden im Rubrum neben ihm K 1 ‒ K 3 als Mieter aufgeführt. K 1 ist zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags bereits volljährig. Den Mietvertrag unterzeichnen nur der V und der Vermieter X. Später zieht mit Genehmigung des X das ebenfalls volljährige Kind (K 4) des V ein. Wegen Schimmel in der Wohnung, wendet sich der V wiederholt an den X. Dieser kündigt dem V schließlich das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf. Einziehen in die Wohnung soll der 18-jährige Sohn des X, der S, der einen eigenen Privatbereich haben möchte. Räumungsklage erhebt X gegenüber allen fünf Wohnungsbewohnern. Der Anwalt des X beantragt, die Räumungsklage gegenüber K 1 ‒ K 3 abzuweisen, da ihnen nicht gekündigt wurde. Der Anwalt des X erklärt, dass man nur dem V als alleinigem Mieter kündigen musste. Unabhängig davon ist strittig, ob der Eigenbedarf berechtigt ist.

    2. Wer ist Partei des Mietvertrags?

    Wer auf Mieterseite Vertragspartner des Vermieters geworden ist, ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln. Es ist in folgenden Schritten zu prüfen: