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  • · Fachbeitrag · Alternativwohnung

    Freie Alternativwohnung: Keine Unwirksamkeit der Kündigung bei Verletzung der Anbietpflicht

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Befindet sich im selben Haus oder in der Wohnanlage eine dem Vermieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Mietwohnung, musste er diese dem Mieter nach bisheriger Rechtsprechung anbieten, andernfalls war seine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und unwirksam (zuletzt BGH ZMR 12, 346). An dieser Beurteilung hält der VIII. Senat nicht mehr fest. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GbR hat an die Beklagten eine 5-Zimmer-Wohnung vermietet. Sie kündigt das Mietverhältnis mit der Begründung, die Tochter eines ihrer (Gründungs-)Gesellschafter benötige die Wohnung. Das AG hat die Klage abgewiesen. Grund: Die Eigenbedarfskündigung sei rechtsmissbräuchlich, da es die Klägerin unterlassen habe, den Beklagten die Anmietung einer im EG desselben Anwesens gelegenen, leer stehenden Zweizimmerwohnung (Fläche 76 qm) anzubieten. Das LG verneint einen Eigenbedarf der GbR und weist die Berufung der Klägerin zurück. Ihre Revision hat Erfolg.

     

    • 1. Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet.
    • 2. Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird. Sie zieht lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach sich.