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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Eintrittsrecht bei Tod des Mieters neu geregelt

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Am 25.11.15 ist das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner verkündet worden (BGBl I S. 2010). Es sieht gleichstellende Regelungen für Ehe und Lebenspartnerschaft in einer Vielzahl von Vorschriften des Zivil- und Verfahrensrechts sowie des sonstigen öffentlichen Rechts vor. Die gesetzlichen Änderungen betreffen auch das in § 563 BGB geregelte Eintrittsrecht bei Tod des Mieters. |

     

    • § 563 BGB a.F. bis 25.11.2015
    • § 563 BGB n.F. ab 26.11.2015

    § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

     

    • 1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
    •  
    • 2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen…

    § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

     

    • 1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
    •  
    • 2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen…
     

    1. Textliche Änderungen

    Die textlichen Änderungen des § 563 BGB betreffen die Absätze 1 und 2. Die Absätze 3 bis 5 sind unverändert.