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  • · Fachbeitrag · Verjährungsklausel

    Keine Verjährungsverlängerung durch AGB

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Mit § 202 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber das bis dahin geltende strikte Verbot einer rechtsgeschäftlichen Verlängerung der Verjährung (§ 225 a.F. BGB) mit Wirkung zum 1.1.02 aufgehoben. Danach kann die Verjährung nun durch Vereinbarung erschwert werden, aber nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus. Hieran anknüpfend sehen viele Mietverträge eine formularmäßige Verlängerung der Sechs-Monats-Frist des § 548 BGB auf zwölf Monate vor. Der BGH erteilt einer Verlängerung der Verjährungsfrist durch AGB eine Absage. |

     

    Sachverhalt

    Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag enthält folgende Bestimmung: „§ 24: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.“

     

    Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis zum 28.2.15. Bereits am 29.12.14 hatte die Klägerin die Wohnung von der Beklagten zurückerhalten. Die Hausverwaltung forderte die Beklagte am 12.1.15 schriftlich auf, die infolge unsachgemäßer Nutzung beschädigte Dusche instand zu setzen. Ein von der Klägerin in der Folge eingeholter Kostenvoranschlag beziffert die hierfür notwendigen Kosten auf 6.842,50 EUR. Die am 25.6.15 eingereichte Schadenersatzklage ist der Beklagten am 1.10.15 zugestellt worden. Der am 6.7.15 vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss war erst am 21.9.15 eingegangen. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Die Klage scheitert in allen Instanzen.