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  • · Fachbeitrag · Veräußerung

    Vereinbarte Abstandszahlung bei vorzeitiger Vertragsaufhebung geht nicht auf Erwerber über

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Wer haftet auf Zahlung einer vereinbarten Abstandssumme, wenn der Mieter sich sein Einverständnis mit einer verkürzten Mietzeit vom Vermie-ter „abkaufen“ lässt, und dieser das Grundstück noch vor Mietende veräu-ßert? Mit dieser Konstellation musste sich das OLG Jena auseinandersetzen. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien vereinbarten, das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis gegen Zahlung einer Abstandssumme des Beklagten in Höhe von 80.000 EUR vorzeitig aufzuheben. Der Beklagte veräußerte das Grundstück noch vor Vertragsende an die X-GmbH. Diese ist nach Auffassung des Beklagten die richtige Schuldnerin. Die Zahlungsklage der Mieterin hat in beiden Instanzen Erfolg (OLG Jena 30.8.19, 4 U 858/18, Abruf-Nr. 211675).

     

    Entscheidungsgründe

    Zutreffend hat das LG angenommen, dass die Vereinbarung einer Abstandszahlung für die vorzeitige Vertragsauflösung nicht als von § 566 Abs. 1 BGB erfasst anzusehen ist. Die Berufung zeigt nicht, dass die Annahme des LG unzutreffend ist, die vereinbarte Entschädigung für die vorzeitige Vertragsbeendigung stünde lediglich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis.