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  • · Fachbeitrag · Mieterinsolvenz

    Das ist als Absonderungsgläubiger zu beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In MK 17, 214 wurde über die Stellung des Vermieters in der Mieterinsolvenz als (nachrangiger) Insolvenz- und Deliktsgläubiger berichtet. Der folgende Beitrag knüpft hieran an und weist auf die Besonderheiten des Vermieters als sog. Absonderungsgläubiger hin. |

    1. Was ist ein Absonderungsrecht?

    Unter einem Absonderungsrecht versteht man den Anspruch eines Gläubigers aufgrund eines besonderen Rechts, entweder einen Vermögensgegenstand selbst zu verwerten oder den Verwertungserlös hierfür direkt vom Insolvenzverwalter zu erhalten. Die Regelungen finden sich in §§ 49, 50 f., 165 ff. InsO.

     

    MERKE | Ein Absonderungsgläubiger kann sich aus dem Erlös einer verwerteten Sache, die vom Absonderungsrecht erfasst ist, vorzugsweise, d. h. vor Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) befriedigen. Oft ist er auch noch Insolvenzgläubiger und kann daher noch zusätzlich eine Insolvenzquote beanspruchen. Dadurch besteht die Möglichkeit einer quasi „doppelten Befriedigung“.