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  • · Fachbeitrag · Konkurrenzschutz (Teil 2)

    Sachlicher, zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich des Konkurrenzschutzes

    von RA Markus Wolf, Niederzier

    | Dem Konkurrenzschutz kommt im gewerblichen Mietverhältnis eine essenzielle Bedeutung zu. Dieser Beitrag der Beitragsreihe befasst sich mit dem sachlichen, zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich. |

    1. Sachlicher Geltungsbereich

    In sachlicher Hinsicht wird nur das Hauptsortiment geschützt. Dazu zählen nur solche Waren, die für das jeweilige Geschäft des Mieters prägend sind (BGH NJW-RR 86, 9; OLG Hamm NZM 98, 511; Leo/Chassemi-Tabar, NZM 09, 337). Geschützt wird der Mieter insoweit vor Geschäften anderer Mieter mit denselben Hauptartikeln an dieselben Kundenkreise (OLG Düsseldorf 9.11.09, 24 U 61/09). Zu beachten ist, dass die Konkurrenz in sachlicher Hinsicht nicht eine absolute Deckungsgleichheit in Bezug auf den jeweiligen Hauptartikel erfordert. Vielmehr ist es ausreichend, wenn vergleichbare Hauptartikel offeriert werden, die den gleichen Bedarf abdecken (BGH NJW-RR 88, 717; OLG Hamm NJW-RR 97, 459).

     

    a) Haupt- oder Nebenartikel

    Im Einzelfall kann es schwierig sein, festzustellen, ob ein Hauptartikel oder lediglich ein Nebenartikel vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist insofern maßgebend, ob der angesprochene Kundenkreis den betreffenden Artikel mit Blick auf die Angebotspalette und Angebotstiefe sowie dessen Aufmachung und Präsentation als einen der Hauptartikel des jeweiligen Geschäfts ansieht (BGH ZMR 85, 374).