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  • · Fachbeitrag · Räumungsklage

    Die Rechtsmittelbeschwer berechnet sich nach der Nettomiete

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Ob der im Räumungsprozess unterlegene Beklagte das Räumungsurteil des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen kann, hängt davon ab, wie sich die Rechtsmittelbeschwer berechnet. Der VIII. Senat des BGH stellt klar, dass Nebenkostenvorauszahlungen hierbei keine Rolle spielen. |

     

    Sachverhalt

    Der Wohnungsmietvertrag weist eine von dem Beklagten zu zahlende Nettomiete von monatlich 405,71 EUR zuzüglich monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen von 112,48 EUR aus. Das LG hat den Beklagten verurteilt, die Wohnung zu räumen. Die Revision ist nicht zugelassen. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück (8.12.15, VIII ZR 129/15, Abruf-Nr. 185687).

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach der - derzeit noch bis 31.12.16 befristeten - Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Der BGH bestimmt die Rechtsmittelbeschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum in ständiger Rechtsprechung gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich - wie hier - um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt (WuM 15, 681; WuM 15, 313 Rn. 2). Hieran hält der VIII. Senat fest.