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  • 11.06.2018 · Nachricht · Gerichtsstand

    Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur bei Streitgenossen

    | Die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn mehrere Parteien verklagt werden und es sich bei den Beklagten um Streitgenossen handelt (OLG München 25.4.18, 34 AR 62/18, Abruf-Nr. 201458 ). |