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  • · Fachbeitrag · Betriebspflicht

    Durchsetzung mittels einstweiliger Verfügung

    | Für die Durchsetzung einer Betriebspflicht im Wege der einstweiligen Verfügung genügt für die Dringlichkeit, dass ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. |

     

    Erforderlich für eine Leistungsverfügung ist, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich wäre. Für eine danach gebotene zeitnahe Durchsetzung einer Betriebspflicht ist darüber hinausgehender Vortrag, etwa dass es zu einem Besucherrückgang gekommen ist und/oder Mietinteressenten wegen des Leerstands von einer Anmietung Abstand genommen hätten, nicht erforderlich. Ansonsten wäre die Durchsetzung der Betriebspflicht unzumutbar erschwert, weil die Auswirkungen im Einzelfall nur schwer bzw. erst zu belegen sind, wenn Nachteile aus dem Leerstand bereits eingetreten sind (KG 12.9.11, 8 U 141/11, Abruf-Nr. 113705).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 200 | ID 30181140