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  • 08.01.2010

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 15.03.2006 – 3 K 5968/98

    - Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung führen nur dann zu einer Neuherstellung, wenn die in die neue Wohnung einbezogene alte Gebäudesubstanz so tiefgreifend umgestaltet wird, dass die eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben.


    - Bei Errichtung eines Anbaus liegt nur dann das Herstellen einer neuen Wohnung vor, wenn Altbau und Anbau bautechnisch und funktional in einer Weise zusammengefügt werden, dass sich dadurch nicht lediglich die bisherige Wohnfläche vergrößert, sondern der Gesamtkomplex eine neue Wohneinheit bildet.


    - Bleibt die tragende Umhüllung des Hauses in ganz überwiegendem Maße unverändert und werden Änderungen im Wesentlichen im Inneren des Gebäudes an nicht tragenden Innenwänden vorgenommen, liegt keine Neuherstellung einer Wohnung vor.


    - Umfasst der errichtete Neubauteil lediglich Wohnräume, während sich Küche und Bad sowie die wesentlichen Versorgungseinrichtungen (Heizung, Wasserversorgung, Stromversorgung) nach wie vor im Altbauteil befinden, ist die bisherige Funktion des Altbaus nicht grundlegend verändert, sodass durch den Anbau nur weiterer Wohnraum geschaffen wird


    - Auf das äußere Erscheinungsbild des Hauses kann bei der vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung nicht abgestellt werden.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf den (höheren) Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) für einen Umbau seines Einfamilienhauses unter Errichtung eines Anbaus hat.

    Der Kläger erwarb im Wege der Erbfolge Anfang 1997 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das bis zum Erbfall von seiner Mutter bewohnt worden war. Das auf einer Grundfläche von 79,30 qm im Jahre 1964 errichtete Haus bestand aus Keller- (52,21 qm), Erd- (53,29 qm) und Obergeschoss (52,17 qm) sowie einem nicht ausgebauten Spitzboden und hatte einen umbauten Raum von 620,21 m³ (davon 197,90m³ Keller).

    Ab September 1997 errichtete der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau einen Anbau mit einer Grundfläche von 70,25 qm (umbauter Raum 462,59 m³) mit zusätzlichem Wohnraum (Wohnzimmer und Arbeitszimmer im Erdgeschoss, zwei Kinderzimmer und zwei Ankleidezimmer im Dachgeschoss, insgesamt ca. 96 qm). Gleichzeitig wurde der Altbau umgebaut und saniert. In diesem Zusammenhang sind der Außenwandbereich der Küche versetzt und im daneben liegenden Wohnraum das Fenster-Türelement zur Vergrößerung des Wohnzimmers durch Verbindung mit dem Anbau ausgebaut worden. Weiterhin wurden u.a.: Türen und Fenster - teilweise unter Vergrößerung der Fenster- und Türöffnungen - erneuert; ein weiteres Badezimmer mit WC im Obergeschoss eingerichtet; das alte Badezimmer zu einem Kinderbad umgebaut; unter Einbau einer sog. „Samba-Treppe” der Spitzboden zugänglich gemacht und ausgebaut, wobei der betreffende Raum aufgrund der geringen Deckenhöhe nicht zur Wohnfläche zu rechnen ist; die gesamte Elektro-, Sanitär- und Heizinstallation sowie der Innenputz erneuert und der Außenputz als Vollwärmeschutz ausgestaltet; der Dachstuhl teilweise erneuert und das Dach mit einer sich an den Neubau anpassenden Eindeckung versehen; Bodenbeläge (teilweise auch Estrich) erneuert. Wegen der Einzelheiten der durchgeführten Baumaßnahmen wird auf die vom Magistrat der Stadt R - Bauaufsicht - vorgelegten Bauakten sowie auf die Feststellungen des amtlichen Bausachverständen des beklagten Finanzamtes (Bericht vom 12. Oktober 2005 mit Ergänzung vom 23. Januar 2006) unter Berücksichtung der Stellungnahme des Klägers hierzu vom 2. November 2005 sowie auf das klägerische Schreiben vom 27. Februar 2006 Bezug genommen.

    Aufgrund der im April 1998 abgeschlossenen Baumaßnahmen weist das Wohnhaus nunmehr eine Wohn-/Nutzfläche (ohne Keller) von ca. 202 qm auf. Die gesamten baulichen Aufwendungen werden von dem Kläger auf ca. 600.000,-- DM beziffert. Davon entfallen nach klägerischen Angaben ca. 217.000,-- DM auf den Altbau, der Rest auf den angebauten Teil.

    Der Kläger beantragte Eigenheimzulage für die Herstellung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 25. August 1998 Eigenheimzulage für die Kalenderjahre 1998 bis 2005 i.H.v. jährlich 5.500,-- DM (Fördergrundbetrag 2.500,-- DM, zwei Kinderzulagen zu je 1.500,-- DM) fest (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG), weil er von einem Ausbau bzw. einer Erweiterung ausging. Der Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, eine Wohnung neu hergestellt zu haben, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. September 1998, abgesandt 5. Oktober 1998).

    Mit der Klage macht der Kläger geltend, aufgrund der Neuherstellung eines Wohnhauses sei der Fördergrundbetrag mit 5 % der Herstellungskosten zu bemessen, so dass der Höchstbetrag von 5.000,-- DM in Ansatz komme.

    Ausweislich des vorgelegten Gutachtens des Ortsgerichtes vom 4. Juni 1997 (Bl. 16-18 Finanzgerichts-Akten -FG-A.-) habe das bestehende Wohnhaus zum damaligen Zeitpunkt einen Gebäudewert i.H.v. 156.000,-- DM gehabt, während sich der Wert nach der Baumaßnahme auf 1,2 bis 1,3 Mio. DM belaufe. Bei diesen Wertverhältnissen trete der Altbau derart in den Hintergrund, dass die durchgeführte Baumaßnahme nicht von einem Neubau zu unterscheiden sei. Da sämtliche Bauarbeiten zu Alt- und Neubereich gleichzeitig vorgenommen worden seien, habe sich das neuentstandene Wohngebäude im Zusammenspiel von Anbau und Altbau als Einheit entwickelt; eine Aufteilung des entstandenen Gebäudes in Anbau und umgebauten Altbau sei willkürlich. Richtigerweise existiere das frühere Einfamilienhaus in seinem ursprünglichen Charakter gar nicht mehr. Aufgrund der tiefgreifenden Umgestaltung der alten Gebäudesubstanz würden die neu eingefügten Teile dem Ganzen vielmehr das Gepräge geben, so dass insgesamt von einem Neubau auszugehen sei.

    Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 29. Oktober 1998 (Bl. 1-5 FG-A.), 13. Januar 1999 (Bl. 37 f FG -A.), 28. April 1999 (Bl. 46 f FG-A.), 1. August 2005 (Bl. 99 f FG-A.), 2. November 2005 (Bl. 122-126 FG-A.), 13. Februar 2006 (Bl. 158 f FA-A.) und 27. Februar 2006 (Bl. 173-176) nebst Anlagen, Bezug genommen.

    Der Kläger beantragt,

    den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. Mai 1998 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 1998 zu verpflichten, ihm neben den Kinderzuschlägen den vollen Fördergrundbetrag in Höhe von 5.000,-- DM statt des gewährten hälftigen Betrages von 2.500,-- DM zu bewilligen.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Es hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, die es durch die getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des amtlichen Bausachverständigen (Bericht vom 12. Oktober 2005, Bl. 113-119 FG-A.; Ergänzung vom 23.01.2006, Bl. 141-145 FG-A.) bestätigt sieht. Im Übrigen wird wegen des Beklagtenvortrags auf die Schriftsätze vom 8. März 1999 (Bl. 41 FG-A.), 19. Oktober 2005 (Bl. 112 f FG-A.), 27. Januar 2006 (Bl. 139 f FG-A.) sowie 21. Februar 2006 (Bl. 167 f. FG-A.) verwiesen.

    Dem Gericht haben von den für den Kläger zu Steuernummer…geführten Akten ein Sonderband Eigenheimzulage und darüber hinaus die Akten der Bauaufsicht des Magistrats der Stadt R (Az.: ...) vorgelegen.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat zu Recht die Baumaßnahmen des Klägers als Ausbauten und Erweiterungen einer vorhandenen Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) und nicht als Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 EigZulG angesehen und die Gewährung des Fördergrundbetrages gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG auf 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.500,-- DM, begrenzt.

    1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG in der für das Streitjahr geltenden Fassung beträgt der Fördergrundbetrag für die Herstellung einer im Inland belegenen eigenen Wohnung jährlich 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000,-- DM, für Ausbauten und Erweiterungen dagegen nur 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.500,-- DM.

    a) Herstellen einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet nach der ständigen, insoweit auch im Eigenheimzulagenrecht weiter einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10 e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158; vom 5. Juni 2003 III R 49/01, BFH/NV 2003, 1400). Ob eine Wohnung im Sinne des EigZulG vorhanden ist, richtet sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts. Danach ist eine Wohnung eine Zusammenfassung mehrerer Räume, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann; sie müssen nach außen abgeschlossen und es müssen wenigstens ein Bad oder eine Dusche oder ein WC sowie eine Küche oder Kochgelegenheit vorhanden sein (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95, BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91 m.w.N.; vom 26. Februar 2002 IX R 75/00, BFHE 198, 435, BStBl II 2002, 336).

    b) Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung im Sinne des § 2 Satz 1 EigZulG beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 26. Juni 2003 III R 41/02, BFH/NV 2004, 11; vom 20. November 2003 III R 14/03, BFH/NV 2004, 616, m.w.N.). Bautechnisch neu bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Geschossdecken, die Dachkonstruktion, Fundamente oder tragende Außen- und Innenwände. Wird hingegen nur ein für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, so reicht dies in der Regel für die Beurteilung als bautechnisch neues Gebäude nicht aus (BFH-Urteil vom 25. August 1999 X R 57/96, BFH/NV 2000, 186; vgl. ferner BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 187, 431, BStBl II 1999, 282). Auch genügt es nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, die Renovierung und gegebenenfalls die Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltene Bestandteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1158, 1159).

    c) Zur Neuherstellung einer Wohnung können nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 1. März 2005 IX R 60/04, BFH/NV 2005, 1505) Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung auch durch einen mit der bisherigen Wohnung verbundenen Neubau führen, wenn die in die neue Wohnung einbezogene alte Gebäudesubstanz so tiefgreifend umgestaltet wird, dass die eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben (vgl. auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305, Tz. 11 Satz 2). So verhält es sich, wenn beide Gebäudeteile bautechnisch und funktional in einer Weise zusammengefügt werden, dass sich dadurch nicht lediglich die bisherige Wohnfläche vergrößert, sondern der Gesamtkomplex eine neue Wohnung bildet. Auch wenn sich im Altbau schon Räumlichkeiten befanden, die in bewertungsrechtlicher Hinsicht die Merkmale einer Wohnung erfüllen (vgl. BFH in BFHE 187, 445, BStBl 1999, 91, unter II.3.a, m.w.N.), liegt keine bloße Erweiterung an einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 EigZulG (Anbau im Sinne von § 17 Abs. 2 i. V. m. § 100 des 2. Wohnungsbaugesetzes; vgl. auch § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes) vor, wenn sich auch diese Räumlichkeiten durch das zusammenführen beider Bauteile in ihrer Struktur nachhaltig verändern.

    Welche Umstände im Einzelfall dazu führen, ob die Alt- oder Neubauteile dem Gesamtkomplex das Gepräge geben, kann nur durch die Tatsacheninstanz aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse entschieden werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. August 1974 V R 11/74, BFHE 114, 569, BStBl II 1975, 342; zur Abgrenzung auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 6. November 2002 5 K 217/00, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 284; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2003 5 K 2451/01, EFG 2004, 1195).

    2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall nicht vom Herstellen einer neuen Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG auszugehen.

    a) Der vorhandene Altbau ist vom Kläger zwar umgebaut und neugestaltet worden. Für sich genommen wurde damit das Gebäude aber nicht in seiner wesentlichen Substanz verändert, da die für die Nutzungsdauer bestimmenden Teile im Wesentlichen unverändert blieben. So blieb der Keller (Fundamente, tragende Außenwände, Kellerdecke) von der Baumaßnahme unberührt; es wurden lediglich die Aus- und Eingangstür zum Kellerbereich und ein Kellerfenster zugemauert, dafür wurde ein neues Kellerfenster nach entsprechendem Wanddurchbruch eingesetzt. Im Erdgeschoss sind zwar tragende Außenwände von den Arbeiten zum Teil betroffen gewesen. Auch wenn man aber insoweit von einem seitens des Klägers ermittelten Anteil der betroffenen Außenwände von 22 v.H. ausgeht, folgt daraus nur, dass insoweit die tragende Umhüllung des Hauses eben im ganz überwiegenden Maße unverändert blieb. Im Inneren hat es vor allem Änderungen an nichttragenden Innenwänden gegeben, während tragende Teile allenfalls in ganz geringem Umfang betroffen waren (Erweiterungen von Türöffnungen, Deckenerweiterung im Bereich der Treppe zum Obergeschoss im Umfang von etwa 2 qm). Im Obergeschoss ist von den tragenden Innenwänden nur eine ca. 2 Meter lange Wandfläche abgebrochen worden. Was die Dachkonstruktion anbelangt, ist diese in ihren tragenden Teilen auf der zur Straße liegenden Seite unverändert geblieben. Erneuert wurde die Dachkonstruktion nur auf der Seite des Anbaus. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ist der Anbau für sich genommen nicht in seiner wesentlichen Substanz verändert worden. Es wurden vielmehr unter Beibehaltung der wesentlichen Substanz - Fundamente, tragende Außenmauern, Geschossdecken und Dachkonstruktion - der durch die Außenmauern umbaute Raum umgestaltet. Das wird auch von der Klägerseite nicht anders gesehen.

    b) Von der Neuherstellung einer Wohnung könnte im Entscheidungsfall danach nur dann ausgegangen werden, wenn der Gesamtkomplex - also unter Einbeziehung von Alt- und Neubau - eine neue Wohnung bilden würde. Auch davon ist aber nicht auszugehen. Es handelt sich vielmehr um die Erweiterung der bereits bestehenden Wohnung eines in seiner Substanz nicht grundlegend veränderten Einfamilienhauses. Dafür sind die folgenden Umstände maßgebend:

    Der errichtete Neubauteil umfasst lediglich Wohnräume, während die für die Erfüllung des Wohnungsbegriffes maßgebenden Räume, nämlich Küche und Bad, sich weiterhin im Altbauteil befinden. Auch die für die Wohnraumnutzung erforderliche Heizungsanlage, die Anschlüsse für die Wasserversorgung und Wasserentsorgung sowie die Schalt- und Sicherungszentrale für die Stromversorgung befinden sich nach wie vor im alten Bauteil. Damit ist im Streitfall - anders als im Entscheidungsfall des BFH in BFH/NV 2005, 1505 - die bisherige Funktion des Altbaus nicht grundlegend zurückgenommen, sondern durch den Anbau allein weiterer Wohnraum geschaffen worden.

    Das die bereits zuvor vorhandene Gebäudesubstanz dem (Gesamt-)Objekt das Gepräge gibt, folgt auch aus weiteren Umständen. So ist die Wohnfläche des Altbaus mit etwa 105 qm im Vergleich zur Wohnfläche des Neubaus (96 qm), größer. Nur der Altbau verfügt über einen geräumigen Keller, bei dessen Einbeziehung sich die nutzbare Fläche des Altbauteils auf ca. 160 qm vergrößert. Auch beim umbauten Raum ergibt sich unter Berücksichtigung des Kellers, den man entgegen der Auffassung des Klägers bei dem Vergleich nicht außer Ansatz lassen kann, ein deutliches Übergewicht des Altbaus (620,21 m³) im Vergleich zum Anbau (462,59 m³). Schließlich übertrifft auch die Grundfläche des Altbaus mit 79,30 qm diejenige des Neubaus (70,25 qm).

    c) Auf das äußere Erscheinungsbild des Einfamilienhauses kann bei der vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in EFG 2004, 1195 nicht abgestellt werden. Ein optischer Eindruck ist immer auch abhängig vom Standpunkt des Betrachters. Das zeigt sich im Streitfall in aller Deutlichkeit darin, dass das Finanzamt auf den sich von der Straße her bietenden Anblick abhebt, von wo aus man nur den Altbau sieht, während der Kläger das Haus von der rückwärtigen Seite betrachtet sehen will. Für die Beurteilung der Frage, ob der Alt- oder Neubauteil dem Gesamtkomplex das Gepräge gibt, kann es aber nur auf objektive Umstände ankommen. Von daher kann in diesem Zusammenhang allenfalls die Höhe der Gebäudeteile als messbarer Wert herangezogen werden. Was dies anbelangt, überragt der Altbau den Anbau um etwa einen Meter.

    d) Insgesamt gesehen gibt der in seiner Struktur nicht nachhaltig veränderte alte Baubestandteil im Streitfall dem Gesamtkomplex das Gepräge, während dem Neubauteil lediglich ein den Wohnraum vergrößernder Charakter zukommt. Nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil im BFH/NV 2005, 1505, kann deshalb nicht vom Herstellen einer neuen Wohnung, sondern lediglich von einer Erweiterung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 EigZulG ausgegangen werden.

    3. Das Gericht konnte das Urteil ohne Beweiserhebung fällen. Zwar hat der Kläger (Schriftsatz vom 1. August 2005, Bl. 99 FG-A.) das Zeugnis der planenden und bauleitenden Architektin, Frau ..., angeboten, sowie „rein vorsorglich” die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür angeregt, dass es sich um ein bautechnisch neues Gebäude handelt. Darauf ist er in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr zurückgekommen; zudem handelt es sich bei dieser Frage - wie auch der Kläger in anderem Zusammenhang erkannt hat (vergleiche Schriftsatz vom 2. November 2005, Bl. 122 FG-A.) - um eine reine Rechtsfrage, die nur vom Gericht beantwortet werden kann. Soweit der Kläger weiterhin eine Augenscheinseinnahme (§ 81 Finanzgerichtsordnung -FGO-, § 82 FGO i. V. m. § 371 Zivilprozessordnung) durch das Gericht beantragt hat, sind keine damit zu beweisenden Tatsachen mitgeteilt worden. Solche sind auch nicht ersichtlich, da sich der zur Beurteilung anstehende Zustand des Objektes aus den vorliegenden Plänen, Bauakten, Lichtbildern und dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt. Die Beteiligten waren sich in der mündlichen Verhandlung denn auch einig, dass kein weiterer Aufklärungsbedarf mehr besteht.

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEigZulG § 2, EigZulG § 9 Abs. 2