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  • 17.03.2026 · IWW-Abrufnummer 253031

    Amtsgericht München: Beschluss vom 05.01.2026 – 222 C 2/26

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht München, Beschluss vom 05.01.2026, Az. 222 C 2/26

    Tenor:

    1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

    3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

    Gründe
    Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO sind nicht gegeben. Vorliegend mangelt es jedenfalls an der glaubhaften Darlegung eines Verfügungsgrundes.

    Der Antragsteller hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Anspruchstellerin auf Unterlassung der Erstellung von Bild- oder Videodaten mittels Drohnenbefliegung der Liegenschaft XXX

    I.

    Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, da die Erstellung der Aufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

    Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

    Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaβ ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragsstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.

    Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maβnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschlieβen. Auch wenn an den Fenstern keine Rollos vorhanden sind, wie vom Antragsteller vorgetragen, so können die betroffenen Fenster auch anderweitig für einen Tag blickdicht verhängt werden, beispielsweise durch das Einklemmen von Handtüchern oder Decken in die Fenster.

    Überdies wäre es laut Aushang des Antragstellers erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, wäre eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.

    II

    Es besteht auch kein Verflügungsanspruch aus Art. 17, 21 DSGVO.

    Die Verarbeitung der Daten ist rechtmäßig gem. Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO. Demnach ist die Verarbeitung der Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist also auch hier eine Interessenabwägung erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Diese Abwägung führt auch hier zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist (s.o. unter I.)

    RechtsgebietBauarbeitenVorschriften§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog, Art. 17 DSGVO, Art. 21 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 f DSGVO