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  • 14.03.2024 · IWW-Abrufnummer 240295

    Landgericht Karlsruhe: Beschluss vom 04.12.2023 – 11 S 85/21

    Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.


    Landgericht Karlsruhe 

    Beschluss vom 04.12.2023


    In dem Rechtsstreit
    1) K.
    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    2) K.
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
    Rechtsanwälte A.
    gegen
    1) B.
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    2) B.
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
    Rechtsanwälte M.

    wegen Unterlassung

    hat das Landgericht Karlsruhe - Zivilkammer XI - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter ... am 04.12.2023 beschlossen:

    Tenor:
    1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.07.2021, Az. 57 C 1565/20 WEG, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
    2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
    3. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 Euro festzusetzen.

    Gründe

    I.

    Kläger und Beklagte sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W. Die Kläger sind seit 2013 Miteigentümer je zur Hälfte der Wohnung Nr. 1 (Erdgeschoss links). Die Beklagten sind Miteigentümer je zur Hälfte der Wohnung Nr. 4 (Obergeschoss links). Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten geltend.

    In der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Punkt 2 (Gegenseitige Rücksichtnahme) folgende Regelung enthalten:

    "Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden."

    Die Beklagten hängen bzw. legen seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Dieses Schlafzimmerfenster befindet sich oberhalb eines Fensters der klägerischen Wohnung.

    Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, dass diese Verhaltensweise gegen die Regelung in der Hausordnung verstoße. Durch das Schütteln ihrer (Bett-) Wäsche über das geöffnete Fenster ihrer Wohnung würden Staub oder lose Teile der betreffenden Wäschestücke in die Wohnung der Kläger gelangen. Zum Teil würde die Bettwäsche über mehrere Stunden im Fenster hängen. Das Verhalten der Beklagten sei den Klägern schon aus hygienischen Gründen nicht zumutbar, da auf diese Weise Staub, Haare und Ähnliches in die Wohnräume der Kläger eindringen könnten. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung, mit diesem Verhalten aufzuhören, würden die Beklagten weiterhin ihre Bettwäsche täglich in der dargestellten Art und Weise ausschütteln und auf der geöffneten Fensterbank aufhängen.

    Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt:

    1.
    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, Wäsche, eingeschlossen Bettwäsche, aus den Fenstern ihrer im 1. OG im Gebäude W. belegenen Wohnung auszuschütteln und dort aufzuhängen.

    2.
    Es wird ferner beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner für jede Zuwiderhandlung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen.

    Die Beklagten haben beantragt:

    Klagabweisung.

    Die Beklagten haben bestritten, dass sie beim morgendlichen Lüften der Betten ihre (Bett-) Wäsche aus dem Fenster schütteln würden. Sie würden lediglich zwei Kopfkissen, zwei kleine Kissen und zwei Bettdecken zum Lüften auf den Fenstersims des Schlafzimmerfensters legen. Es werde zu keinem Zeitpunkt Bett- oder andere Wäsche aus dem Fenster ausgeschüttelt. Auch werde keine Wäsche, insbesondere keine tropfnasse Wäsche auf dem Fenstersims der Wohnung aufgehängt. Da die Beklagten nichts ausschütteln würden, würden auch weder Staub noch sonstige lose Teile in die Wohnung der Kläger gelangen. Andere Miteigentümer oder Mitbewohner hätten das Verhalten der Beklagten nie beanstandet. Die Kläger würden nun schon seit mehreren Jahren die Beklagten mit verschiedensten Vorwürfen überziehen. In der Eigentümerversammlung 2019 hätten die Kläger das Verhalten der Beklagten unter Berufung auf die Hausordnung beanstandet, seien aber vom Verwalter zur Ruhe gerufen worden. Auch andere Mitbewohner des Hauses würden Bettwäsche zum Lüften über die Fensterbrüstung oder über das Balkongeländer hängen.

    Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten ihre bestrittene Behauptung, die Beklagten würden ihre Bettwäsche morgens am geöffneten Fenster ausschütteln, nicht bewiesen. Das bloße Auslegen der Bettwäsche am Fenster verstoße aber nicht gegen die Hausordnung. Nach Auslegung erfasse deren Punkt 2 nur Verhaltensweisen, die andere Hausbewohner erheblich beeinträchtigen könnten. Dies sei beim bloßen Auslegen der Bettwäsche nicht der Fall. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 13 WEG liege nicht vor.

    Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und verfolgen ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.

    Die Kläger tragen vor, dass, auch wenn die Beklagten ihre Wäsche nicht ausschütteln würden, von dieser dennoch lose Bestandteile wie Haare oder Hautschuppen herabfallen würden. Dies werde als gerichtsbekannt unterstellt. Die Kläger müssten ihre Wohnung regelmäßig lüften, um Schimmelbefall vorzubeugen. Dies sei nicht möglich, wenn die Beklagten ihre Wäsche aufhängen. Darin läge eine nicht hinnehmbare Benachteiligung der Kläger. Die Beklagten könnten ihre Wäsche auch auf dem eigenen Balkon aufhängen statt auf dem Fenstersims über dem Fenster der Kläger.

    Die Kläger beantragen:

    1.
    Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Freiburg werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, Wäsche, eingeschlossen Bettwäsche, aus den Fenstern ihrer im 1. OG im Gebäude W. belegenen Wohnung auszuschütteln und dort aufzuhängen.

    2.
    Es wird ferner beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner für jede Zuwiderhandlung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Lüften der Bettwäsche geschehe nicht für mehrere Stunden. Lose Bestandteile würden nicht herabfallen. Zur Schimmelvorbeugung sei Stoßlüften ausreichend.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    II.

    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.07.2021, Az. 57 C 1565/20 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf das begehrte Unterlassen nach dem maßgeblichen neuen Recht (1.) gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG. Das angegriffene Verhalten der Beklagten stellt keine Einwirkung auf das Sondereigentum der Kläger dar, aus der ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht (2.). Auch eine entgegenstehende Vereinbarung der Gemeinschaft besteht nicht (3.).

    1.

    Obwohl die Klage bereits seit September 2020 rechtshängig ist, ist vorliegend das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung anzuwenden. Das neu in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz enthält keine generelle Übergangsvorschrift. Grundsätzlich ist lediglich in den in dem aktuellen § 48 WEG aufgezählten Fällen, die hier nicht einschlägig sind, noch das WEG in seiner alten Fassung anzuwenden.

    2.

    Das Verhalten eines Wohnungseigentümers stellt grundsätzlich nur insoweit eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB dar und kann von anderen Wohnungseigentümern gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG abgewehrt werden, soweit diesen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Relevanter Nachteil i.d.S. ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, die den Grad einer Bagatelle überschreitet. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind zu dulden. Der Nachteil bemisst sich dabei nach objektiven Kriterien, sodass ein subjektiv empfundener Nachteil nicht ausreichend ist (BeckOGK/Falkner, 01.05.2023, WEG § 14 Rn. 126). Beeinträchtigungen durch sozialadäquates Verhalten sind regelmäßig hinzunehmen (vgl. etwa LG München I, Endurteil vom 01.03.2023 - 1 S 7620/22, BeckRS 2023, 3236 Rn. 22, beck-online).

    Das Auslegen von Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke der Lüftung stellt nach diesem Maßstab keinen erheblichen Nachteil für die Kläger dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten. Auch wenn sich dabei ggf. in geringem Umfang einzelne Haare o.ä. von den Wäschestücken lösen und im Einzelfall - etwa bei zufälligen Windverwehungen - in das Sondereigentum der Kläger gelangen könnten, stellt dies lediglich eine ganz geringfügige Beeinträchtigung dar und ändert an der Sozialadäquanz des Verhaltens nichts. Dass im Falle der Beklagten ein höherer als dieser hypothetisch erwartbare "Niederschlag" im Sondereigentum der Kläger bestünde, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Berufung ist auch nicht gerichtsbekannt, dass durch das bloße Auslegen von Bettwäsche am Fenstersims Schmutzpartikel in nennenswertem Umfang herabrieseln und diese bei offenem Fenster in darunter gelegene Wohnungen hineinfallen. Soweit die Kläger - jedenfalls in erster Instanz - noch vorgetragen haben, dass die Beklagten ihre Wäsche auch ausschütteln würden und hierdurch mehr Haare u.ä. in die Wohnung der Kläger gelangen würden, haben die Beklagten dies ebenfalls erstinstanzlich bestritten. Beweis für diese nicht näher substantiierte Behauptung haben die Kläger nicht angetreten.

    3.

    Auch eine Vereinbarung, die das Auslegen der Bettwäsche am Fenster verbietet, besteht nicht. Insbesondere ergibt sich ein solches Verbot nicht aus Nr. 2 der gemeinschaftlichen Hausordnung. Insoweit kann auf die rechtsfehlerfreie Auslegung im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen werden.

    Die Hausordnung ist objektiv und normativ auszulegen. Dabei ist regelmäßig zwischen dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einerseits, z.B. bei etwaigen speziellen Bedürfnissen nur weniger Wohnungseigentümer, und dem Gebot der Gleichbehandlung andererseits abzuwägen. Auch die Verkehrsanschauung darüber, ob bestimmte Verhaltensweisen oder Beschränkungen noch als angemessen oder schon als unzumutbar gelten, spielt eine Rolle bei der Auslegung der Hausordnung (BeckOGK/Skauradszun, 01.09.2023, WEG § 19 Rn. 48).

    Nach diesem Maßstab stellt das bloße Auslegen der Bettwäsche auf dem Fensterbrett keinen Verstoß gegen die Hausordnung dar. Die Hausordnung untersagt unter Punkt 2 verschiedene Verhaltensweisen, die durch erhöhte Lärmbelästigung zu Ruhezeiten oder durch die Gefahr, von Gegenständen oder Flüssigkeiten getroffen zu werden, andere Bewohner des Hauses in erheblicher Weise beeinträchtigen können. Ebenso ist das Aufhängen von Wäsche an den Fenstern untersagt. Sinn und Zweck dieses Verbots ist in einer Gesamtschau mit den weiteren untersagten Handlungsweisen die Verhinderung des Aufhängens feuchter Wäsche zur Lufttrocknung. Dies birgt eine wesentlich höhere Gefahr, andere Bewohner erheblich zu beeinträchtigen, als das - nach der Verkehrsanschauung grds. angemessene und sozialübliche (s.o.) - Auslegen von Bettwäsche zur Auslüftung nach Benutzung. Denn beim Aufhängen feuchter Wäschestücke können unschöne Wasserspuren an der Hauswand entstehen oder Wasser auf darunter gelegene Wohneinheiten oder dort ausgelegtes Bettzeug tropfen. Diese Gefahren bestehen beim Auslegen (trockener) Bettwäsche nicht.

    III.

    1.

    Die Kläger und Berufungskläger werden darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen wie bei Zurückweisung durch Urteil mit Begründung (4,0 Gerichtsgebühren nach § 3 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, fallen lediglich 2,0 Verfahrensgebühren für die Berufungsinstanz an (KV Nr. 1222).

    2.

    Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung erster Instanz gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

    RechtsgebietWohnungseigentum