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  • 01.08.2023 · IWW-Abrufnummer 236548

    Amtsgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 19.01.2023 – 33 C 644/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Frankfurt 26. Einzelrichter

    19.01.2023


    Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. die Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte bzw. die Streithelfer auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Tatbestand

    Der Kläger mietete von der Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 13.05.2011 (Bl. 5ff. d.A.) die im Antrag bezeichnete Wohnung. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, ist seit dem 01.01.1970 bezugsfertig. In der im 7. OG rechts des Mehrfamilienhauses über der Wohnung des Klägers gelegenen Wohnung wohnen seit mindestens 18.10.2019 die Streithelfer. In weiteren Wohnungen im 5. bis 7. OG desselben Gebäudes wohnen die Zeugen W, R und Ö.

    Der Kläger behauptet - für die Zeiträume vom 12.08.2020 bis zum 30.11.2020 und vom 01.10.2022 bis zum 28.12.2022 unter Vorlage von Lärmprotokollen (Bl. 14ff. und 229ff. d.A.) - seit dem Einzug der Streithelfer komme es regelmäßig zu von der Wohnung der Streithelfer ausgehenden Ruhestörungen, unter anderem in Form von Türenknallen, Hämmern, Bohren, Trampeln, Poltern und extremem Kindergeschrei sowie durch das Verrücken von Möbeln, auch zur Nachtzeit. Ferner erfülle die von dem Kläger angemietete Wohnung in Bezug zu der Wohnung im 7. OG rechts nicht die Anforderungen an den Schallschutz nach der am 01.01.1970 geltenden DIN-Norm.

    Die Streithelfer sind dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.12.2021 (Bl. 149 d. A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten.

    Der Kläger beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, die in der im ... OG rechts der Liegenschaft 60439 Frankfurt, …straße …, gelegenen Mietwohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Raum 2, Raum 3, Kochküche, Loggia, Flur, bestehenden folgenden Mängel:

    unzumutbarer Lärm für den jeweiligen Bewohner der oben bezeichneten Mietsache, hier: der Kläger, aufgrund unangemessenen, nicht mehr sozialadäquaten Wohnverhaltens anderer Bewohner des Hauses und/oder aufgrund mangelhaften Schallschutzes und/oder aufgrund einer Kombination von unangemessenen, nicht mehr sozialadäquaten Wohnverhaltens anderer Bewohner des Hauses in Verbindung mit mangelhaftem Schallschutz,

    binnen einer zu setzenden Frist von vier Wochen nach Zustellung des Urteils zu beseitigen;

    2. festzustellen, dass die von dem Kläger an die Beklagte für die unter Ziffer 1 näher bezeichnete Mietsache zu zahlende Bruttomiete wegen der unter Ziffer 1 bezeichneten Mängel seit dem 01.10.2020 in Höhe von monatlich 212,50 € entsprechend 30% der Bruttomiete gemindert ist;

    3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

    4. hilfsweise, der klagenden Partei nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

    Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,

    die Klage abzuweisen.

    Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und bzgl. der Ruhestörungen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, Ö, W, R, A und der Streithelfer zu 1. und 2. Des Weiteren hat es gemäß Beweisbeschluss vom 21.12.2021 (Bl. 146, 146R d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2021 (Bl. 101ff. d. A.) und 25.11.2021 (Bl. 138ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.10.2022 (Bl. 162ff. d. A.) Bezug genommen.

    Die Parteien und die Streithelfer haben mit Schriftsätzen vom 09., 23. und 28.11.2022 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig.

    Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Gerichts sind gegeben. Insbesondere besteht das hinsichtlich des Klageantrags zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), da eine rechtsverbindliche Feststellung zur Minderung der Miete u.a. im Hinblick auf künftige Mietzahlungen von Bedeutung ist (vgl. BGH, NJW 2019, 507, Rz. 15 ff.).

    Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO liegen ebenfalls vor.

    In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg.

    Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Mangelbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte nach der einzigen insoweit ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht zu. Denn ein Beseitigungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Mietsache einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB aufweist, weil sie sich nicht (mehr) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Das hat das Gericht nicht feststellen können.

    Der Schallschutz der streitgegenständlichen Mietwohnung ist nicht mangelhaft. Eine Mietwohnung, die wie hier in einem älteren, um das Jahr 1970 errichteten Gebäude liegt, weist nämlich ‒ wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, wofür hier nichts vorgetragen ist ‒ in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Schallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht (vgl. BGH, NJW 2009, 2441). Diesen genügt die streitgegenständliche Wohnung. Die gegenteilige Behauptung des für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 536 Rn. 241), seine Wohnung erfülle nicht die Anforderungen an den Schallschutz nach der am 01.01.1970 geltenden DIN-Norm, ist zur Überzeugung des Gerichts durch das eingeholte Sachverständigengutachten widerlegt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anforderungen der maßgeblichen, seinerzeit gültigen DIN-Norm 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe 1962, in den untersuchten Fällen sicher eingehalten sind. Das Gericht folgt den überzeugenden und unangegriffen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen, von dessen Fachkompetenz sich das Gericht schon in mehreren Verfahren überzeugen konnte.

    Ferner hat das Gericht nicht feststellen können, dass von der Wohnung der Streithelfer Ruhestörungen ausgehen, die einen Mangel der Wohnung des Klägers begründen.

    Nach allgemeiner Auffassung sind in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Sie begründen für die betroffenen Mitmieter nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache (vgl. BGH, NZM 2017, 694, Rz. 13). Denn derartige Störungen sind bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden. Dies gilt sowohl für gelegentliche Störungen infolge eines Streits zwischen den Bewohnern, als auch für gelegentliche Störungen durch Türenknallen oder Trampeln, für den mit üblichen Hausarbeiten verbundenen Lärm, für gelegentliche Handwerksarbeiten sowie für Kinderlärm, solange dieser den in einem Mehrfamilienhaus üblichen Umfang nicht überschreitet. Ein Mangel der Mietsache wird erst begründet, wenn die Störungen nach den Umständen des Einzelfalls ein gewisses Maß überschreiten, wobei Maßstab der durchschnittliche, verständige Mieter ist(siehe zum Ganzen Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 536 Rn. 75 f.).

    Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht vom Vorliegen übermäßiger und damit nicht hinzunehmender Ruhestörungen überzeugt (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO).

    Zwar haben die Zeugen P und Ö die Behauptungen des Klägers bestätigt; hierzu in Widerspruch stehen jedoch die Bekundungen der Zeugen W, R und Ö. Die Zeugin Ö hat bekundet, dass sie die streitgegenständliche Liegenschaft nicht als laut empfinde und es nur normale Geräusche gebe, etwa, wenn jemand ein- oder ausziehe, renoviere oder Arbeiten in seiner Wohnung verrichte. Die Zeugin R hat Ähnliches bekundet, nämlich, dass sie in der streitgegenständlichen Liegenschaft noch nie Lärm vernommen habe, von dem sie sich belästigt oder beeinträchtigt gefühlt habe. Sie empfinde das Haus als ruhig. Es gebe nur ganz normale Geräusche, wie sie in einem Mehrfamilienhaus üblich seien. Die Zeugin W hat bekundet, sie habe lediglich mal vernommen, dass der Sohn der Streithelfer - der nach den Bekundungen der Streithelferin zu 2. bei deren Einzug eineinhalb Jahre alt war - geweint bzw. geschrien habe und etwas aufgedreht gewesen sei, als die Streithelfer eingezogen seien, wodurch es eine Nacht etwas unruhig gewesen sei. Danach habe die Zeugin, bezogen auf die Wohnung der Streithelfer, nichts mehr gehört.

    Die Aussagen der glaubwürdigen Zeugen W, R und Ö sind glaubhaft. Sie stehen im Kern miteinander in Einklang, ohne übermäßige Überschneidungen aufzuweisen, die auf eine Absprache des Aussageverhaltens hindeuten würden. Alle drei Zeugen haben im Wesentlichen übereinstimmend keine Umstände bekundet, die auf regelmäßige Ruhestörungen schließen lassen. Dass sich die Bekundungen der Zeugen im Detail unterscheiden - so hat lediglich die Zeugin W explizit von einmaligem Kinderlärm gesprochen, wohingegen die Zeugen R und Ö sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert haben - ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich und begründet keine Zweifel an den Aussagen der Zeugen. Die Schilderungen der Zeugen sind auch in sich widerspruchsfrei und weder übermäßig ausgeschmückt, noch liegen sonstige Anhaltspunkte für eine Falschaussage vor. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aussagekraft der Zeugenaussagen durch eine überdurchschnittliche Lärmunempfindlichkeit der Zeugen gemindert wäre. Alle vorgenannten Zeugen haben auch kein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits.

    Hinzu kommt, dass die Streithelfer zu 1. und 2. ebenfalls bekundet haben, sie verursachten keinen besonderen Lärm. Auch die Streithelfer hält das Gericht für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft, trotz des eigenen Interesses der Streithelfer am Ausgang des Rechtsstreits. Hierfür spricht insbesondere, dass die Aussagen der Streithelfer im Kern mit den Bekundungen der Zeugen W, R und Ö übereinstimmen, sie ebenfalls nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sind.

    In Gesamtwürdigung der genannten Umstände ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass von der Wohnung der Streithelfer Lärm ausgeht, der bei ‒ maßgeblicher ‒ objektiver Betrachtung das in einem Mehrfamilienhaus als sozialadäquat hinzunehmende Maß überschreitet. Es erscheint wenig plausibel, dass von der Wohnung der Streithelfer regelmäßig Ruhestörungen ausgehen sollen, aber keiner der drei im nahen Umfeld der Wohnung der Streithelferwohnenden Zeugen W, R und Ö derartiges wahrgenommen hat. Diese Zweifel werden bestärkt durch die Aussage der Zeugin W. Die Zeugin hat in nachvollziehbarer Weise angenommen, dass sie es gehört hätte, wenn von der Wohnung der Streithelfer Lärm ausgegangen wäre, da ihre Wohnung im 7. OG direkt neben der Wohnung der Streithelfer gelegen ist und sie in der Vergangenheit auch das Kind der Streithelfer einmal schreien gehört habe.

    Die Vernehmung des zum Termin am 25.11.2021 geladenen und nicht erschienen Zeugen Z ist nicht erforderlich, denn der Kläger hat auf diesen Zeugen durch den in dem Schriftsatz vom 16.12.2021 (Bl. 143 d.A.) enthaltenen Antrag, das Verfahren durch Einholung des Sachverständigengutachtens fortzusetzen, verzichtet. Die erneute Benennung dieses Zeugen durch Schriftsatz vom 29.12.2022 ist gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil die Zulassung des Angriffsmittels nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

    Das mit Schriftsatz vom 29.12.2022 vorgelegte Lärmprotokoll bzgl. des Zeitraums vom 01.10.2022 bis zum 28.12.2022 rechtfertigt - unabhängig von der Frage der Verspätung gemäß § 296 Abs. 2 ZPO - keine erneute Vernehmung der Zeugen, weil die darin enthaltenen Lärmbeeinträchtigungen nach Art und Ausmaß den in dem bereits zuvor vorgelegten Lärmprotokoll genannten Lärmbeeinträchtigungen gleichen. Die Beweisangebote „Frau Sarah, n.n.“ und „Herrn Marcel, n.n.“ sind mangels hinreichender Bezeichnung zudem unbeachtlich (vgl. BGH, NZI 2015, 191). Im Anwaltsprozess besteht auch keine Pflicht des Gerichts, die beweispflichtige Partei zur Nachbesserung aufzufordern (MüKo-Damrau/Weinland, ZPO, 6. Aufl., § 373 Rn. 20).

    Nach alledem ist die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. unbegründet. Die Miete war und ist nicht gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB gemindert, da aus den genannten Gründen - auch für die Vergangenheit - ein Mangel der Mietsache nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen ist.

    Der Klageantrag zu 3. hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Da ein Mangel der Mietsache nicht erwiesen ist, kann der Kläger auch nicht gemäß § 536a Abs. 1 BGB oder aus anderem Grund Ersatz der ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Mängelrechten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten verlangen. Aus den gleichen Gründen besteht auch keine Zinsforderung.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 7 und 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Dem Kläger ist nicht gemäß § 712 Abs. 1 ZPO nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gegners abzuwenden. Er hat nicht glaubhaft gemacht (§ 714 Abs. 2 ZPO), dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

    Der Streitwert wird auf 5.100,00 € (2.550,00 € zzgl. 2.550,00 €) festgesetzt, §§ 41 Abs. 5 S. 1, 39 Abs. 1 GKG.

    RechtsgebietWohnraummiete