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  • 06.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225071

    Landgericht Krefeld: Urteil vom 05.05.2021 – 2 S 18/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Krefeld


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 12.04.2019 (Az. 13 C 636/16) wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

    Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    1
    Gründe:

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    I.

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    Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche infolge des Todes ihres am 21.09.2015 an einer Legionelleninfektion verstorbenen Ehemannes geltend.

    4
    Wegen des Tatbestandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Rahmen eines Beweistermins abgewiesen.

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    Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den ihr obliegenden Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO im Hinblick auf das Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität zu führen. Denn es stehe nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich der Ehemann der Klägerin durch kontaminiertes Wasser in der von den Beklagten angemieteten Wohnung mit der zu seinem Tode führenden Legionellose infiziert habe. So sei der zum Tode führende Erregertyp legionella pneumophilia der Serogruppe 1 in diversen Wasserproben, die im Hause und in der Wohnung der Klägerin entnommen wurden, nicht gefunden worden. Nachgewiesen sei dort lediglich der Legionellenerreger der Serogruppe 2‒14. Zwar bestehe trotzdem eine Möglichkeit, dass sich der Erreger der Serogruppe 1 in der Trinkwasseranlage befunden habe, diese Wahrscheinlichkeit habe der Sachverständige jedoch als äußerst gering eingeschätzt. Der Einholung eines weiteren (epidemiologischen) Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Der Sachverständige sei für die Bestimmung der Ursachen von Legionelleninfektionen besonders qualifiziert, da er in diesem Bereich im Legionellenlabor des J an der U V E arbeite. Zwar hätten ihm die Ergebnisse der Probeentnahme der I GmbH, die vom Gesundheitsamt beauftragt worden sei, bei der Anfertigung des Gutachtens nicht vorgelegen. Darauf komme es aber nicht an, da das Gericht diese Unterlagen jedenfalls im Termin nochmal mit dem Sachverständigen erörtert habe. Eine andere Entscheidung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2014 (Az.: VIII ZR 161/14), da in dem hiesigen Rechtsstreit keine signifikante Häufung von Indizien vorliege, die den Schluss auf eine Ansteckung des Ehemanns ausschließlich durch kontaminiertes Wasser in der von den Beklagten angemieteten Wohnung nahelegen würden. Auch komme der Klägerin keine Beweislastumkehr zu Gute. Insbesondere ergebe sich eine solche nicht auf Grund der thermischen Desinfektion durch die Beklagten. Denn unabhängig davon, ob die Beklagten tatsächlich mutwillig eine thermische Desinfektion vorgenommen hätten, um Beweise zu vernichten, trage die Klägerin selbst vor, dass immer dann, wenn einmal ein Legionellenbefund festgestellt worden sei, die Erreger dauerhaft im Leitungssystem seien und lediglich vorübergehend nicht mehr nachweisbar seien. Außerdem seien die Erreger der Serogruppe 2‒14 nach der fraglichen thermischen Desinfektion nachgewiesen worden. Dementsprechend hätte nur der Erreger der Serogruppe 1 vernichtet worden sein müssen, was weder vorgetragen werde noch feststehe.

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    Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie insbesondere geltend, dass das Amtsgericht die Beweislast verkannt habe und über erhebliche Beweisangebote hinweggegangen sei. So habe die Klägerin Beweis dafür angeboten, dass die Trinkwasserinstallation in dem Mietobjekt nicht dem Stand der Technik entsprochen habe und mangelhaft gewesen sei. Zudem sei das Sachverständigengutachten lückenhaft, da der Sachverständige weder Kenntnis von der Gerichtsakte noch von der Akte des Gesundheitsamtes gehabt habe. Er sei zudem kein Epidemiologe und damit nicht hinreichend sachkundig. Entgegen seiner Aussage sei es nämlich wahrscheinlich, dass Erreger der Serogruppe 1 ebenfalls in dem Trinkwassersystem vorhanden gewesen seien. Dies könne durch ein einzuholendes epidemiologisches Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Ferner habe das Amtsgericht die Anforderungen an die Beweisführung gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH vom 06.05.2015 (Az: VIII ZR 161/14) nicht richtig angewendet.  Hier seien mehrere der vom Bundesgerichtshof als aussagekräftig ausgeführten Indizien, namentlich der Aufenthaltsort während der Inkubationszeit, die Bekanntheit weiterer örtlicher Legionellenausbrüche und das Auftreten desselben Erregers am Infektionsort, gegeben. Zudem habe die Klägerin erstinstanzlich Beweis dafür angeboten, dass die Beklagten die thermische Desinfektion schon vor Entnahme der Proben durchgeführt hätten. Die Mitbewohner im Mietshaus könnten die Erhöhung der Temperatur in der Trinkwasseranlage und das Versorgungsunternehmen sowie die im Haus tätigen Handwerker die Durchführung der thermischen Desinfektion bezeugen. Auch insoweit sei das Amtsgericht dem klägerischen Beweisangebot fehlerhaft nicht nachgegangen.

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    Die Klägerin beantragt,

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    unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des Verfahrens mündlich zu verhandeln, die Beklagten antragsgemäß zu verurteilen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kempen zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache zurückzuverweisen.

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    Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und beantragen,

    10
    die Berufung zurückzuweisen.

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    Die Beklagten meinen, dass die Klägerin den Beweis für die Legionellenerkrankung  ihres Ehemanns infolge einer Verunreinigung der Trinkwasseranlage des Mietobjekts nicht habe führen können. Vielmehr sei der Arbeitsplatz des Beklagten die deutlich wahrscheinlichere Infektionsquelle. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Beweisangebote der Klägerin habe das Amtsgericht auch nicht fehlerhaft übergangen. Die Klägerin habe ihre Behauptungen trotz Hinweises des erstinstanzlichen Gerichts nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Eine Beweisvereitelung der Beklagten im Hinblick auf die thermische Desinfektion der Trinkwasseranlage liege ebenfalls nicht vor. Im Übrigen folge aus dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten, dass selbst im Falle der Durchführung der thermischen Desinfektion vor der Probenentnahme durch das Gesundheitsamt die Erreger der Serogruppe 1 hätten festgestellt werden können, soweit sie in der Trinkwasseranlage tatsächlich vorhanden gewesen wären. Zudem habe das erstinstanzliche Gericht das Beweisangebot der Klägerin im Hinblick auf den Aufenthaltsort ihres verstorbenen Ehemanns während der Inkubationszeit zutreffend übergangen, da der Arbeitsplatz des Verstorbenen als unstreitiger Aufenthaltsort zu dieser Zeit ebenfalls als Infektionsquelle in Betracht komme. Hierfür spreche auch, dass die am selben Arbeitsort tätige Tochter des Verstorbenen ebenfalls eine Legionelleninfektion mit demselben Erreger aufgewiesen habe.

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    Die Kammer hat gemäß des Beweisbeschlusses vom 30.10.2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M und N O, X, Z und I sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn N F. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.03.2020 und das Sachverständigengutachten vom 11.01.2021.

    13
    II.

    14
    Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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    Die Berufung ist unbegründet, da die Klage zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensersatz. Der eingeklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch folgt weder aus §§ 536a Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Nach Durchführung der weiteren Beweisaufnahme durch die Kammer steht anknüpfend an die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit nach § 286 ZPO fest, dass sich der Ehemann der Klägerin die zu seinem Tod führende Legionelleninfektion durch kontaminiertes Trinkwasser in der Mietwohnung zugezogen hat. Es ermangelt vorliegend an dem Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, für die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht gilt (BGH, Urteil vom 04.11.2003, VI ZR 28/03).

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    Nach § 286 ZPO muss das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält, er darf sich also gerade nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit beruhigen. Die persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Das Gericht darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.02.1970, III ZR 139/67).

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    Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Kammer vorliegend keine hinreichende Überzeugung dahingehend gewonnen, dass die Legionelleninfektion bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin auf eine Kontamination des Trinkwassers in der Mietwohnung zurückzuführen ist. Auch die mit der Berufung erneut angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2015 (VIII ZR 161/14) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

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    1)

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    Wie das Amtsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, ist hier im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die zu dem Tod des Ehemanns der Klägerin führende Legionelleninfektion durch den Erregertyp legionella pneumophilia der Serogruppe 1 ausgelöst wurde. Der nunmehr von der Kammer konsultierte besonders fachkundige Sachverständige F, der sich seit 1986 wissenschaftlich mit Legionellen als umweltassosziierten Krankheitserregern befasst und in Deutschland zu den führenden Experten auf diesem Gebiet zählt, hat in seinem nachvollziehbaren Gutachten, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, darauf hingewiesen, dass die krankheitsverursachende Serogruppe bei einer an einer Legionelleninfektion leidenden Person durch die durchgeführten Untersuchungen auch noch nach einer Anbehandlung festgestellt werden kann. Daran anknüpfend war für die Kammer zu berücksichtigen, dass die bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin durchgeführten Untersuchungen auch Nachweise auf eine Infektion mit Erregern der Serogruppe 2-14 hätten ergeben müssen, soweit diese tatsächlich vorhanden gewesen wären. Bei den Untersuchungen konnten jedoch lediglich Erreger des Typs der Serogruppe 1 festgestellt werden. Der letztgenannte Erregertyp konnte in den Wasserproben, die im Hause der Beklagten und insbesondere in der durch die Klägerin und ihren Ehemann gemieteten Wohnung entnommen wurden und nach den Angaben des Sachverständigen im Einklang mit den Vorgaben der Trinkwasserverordnung erfolgt sind, nicht aufgefunden werden. Vielmehr konnten in diesen Proben lediglich Erreger der Serogruppe 2-14 festgestellt werden.

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    Zwar hat die Zeugin I als zuständige Mitarbeiterin des Gesundheitsamts im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bekundet, dass nach ihrer statistischen Erfahrung in kontaminierten Anlagen oftmals sowohl die Erreger der Serogruppe 1 einerseits als auch die Erreger der Serogruppe 2-14 andererseits aufgefunden werden. Der im Berufungsrechtszug beauftragte Sachverständige hat jedoch nachvollziehbar und insoweit im Einklang mit dem bereits durch das Amtsgericht beauftragten Sachverständigen festgestellt, dass es nach Analyse der Ergebnisse der Wasserproben unwahrscheinlich ist, dass in der Trinkwasseranlage Legionellenkeime der Serogruppe 1 vorhanden gewesen sind. So hat der zuletzt tätige Sachverständige F darauf hingewiesen, dass sich bei entsprechenden Untersuchungen konsistent entweder nur bestimmte Serogruppen nachweisen oder sich gleichzeitig mehrere Serogruppen finden lassen. Er hat ferner darauf verwiesen, dass ein Wechsel der Serogruppe in wasserführenden Systemen eher unwahrscheinlich ist und allenfalls nach Sanierungen oder einem Einbau neuer Materialien erfolgen kann. Derartige Sanierungsmaßnahmen sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Auf die chemische Unterschiedlichkeit der Stämme der Serogruppe 1 einerseits und derjenigen der Serogruppe 2 hatte der erstinstanzlich tätige Sachverständige bereits im Rahmen seiner Anhörung hingewiesen. Anknüpfend an die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts hat die Klägerin damit nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Nachweis dafür erbracht, dass in dem Trinkwassersystem der Beklagten Erreger der Serogruppe 1 vorhanden gewesen sind und damit die Erkrankung des Ehemanns der Klägerin herbeigeführt haben. Denn unstreitig können auch die Erreger der Serogruppe 2-14 zu der schwerwiegenden Erkrankung führen.

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    2)

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    Wie das Amtsgericht zudem bereits zutreffend herausgearbeitet hat, besteht hier auch kein Anhalt für die Annahme, dass durch die Durchführung einer thermischen Desinfektion des Trinkwassersystems des Mietshauses auf Veranlassung der Beklagten der Nachweis des Vorhandenseins von Erregern der Serogruppe 1 vereitelt worden wäre. Hierzu hatte der erstinstanzlich tätige Sachverständige bereits erklärt, dass kein signifikanter Unterschied im Hinblick auf ihre Empfindlichkeit zwischen den Erregern der Serogruppe 1 und derjenigen der Serogruppe 2-14 gegeben ist. Dem Gutachten des Sachverständigen F sind ebenfalls keine Differenzierungen im Hinblick auf die Auswirkungen einer thermischen Desinfektion auf die unterschiedlichen Erregerstämme zu entnehmen.

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    Aus der klägerseits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2015 (Az. VIII ZR 161/14) folgt vorliegend ebenfalls kein anderes Ergebnis. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, besteht in der hiesigen Konstellation im Unterschied zu dem höchstrichterlich entschiedenen Rechtsstreit bereits insoweit eine erhebliche Abweichung, als dass der in dem Trinkwassersystem des Mietshauses festgestellte Erregertyp mit demjenigen, der zu der Erkrankung des Ehemanns der Klägerin geführt hat, nicht übereinstimmt.

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    Überdies liegt auch nach der weiteren Beweisaufnahme der Kammer keine Häufung von Indizien vor, die den zwingenden Schluss einer krankheitsverursachenden Infektion des verstorbenen Ehemanns der Klägerin in der Mietwohnung zulassen. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Arbeitsplatz des Verstorbenen, wo sich dieser während der Inkubationszeit auch unstreitig aufgehalten hat, als Infektionsquelle in Betracht kommt. Außerdem muss Berücksichtigung finden, dass die nicht in derselben Wohnung wohnhafte aber am selben Arbeitsplatz in einem Q und G tätige Tochter des Verstorbenen, die Zeugin Z, ausweislich eines Antigennachweises ebenfalls von einer Infektion mit Erregern der Serogruppe 1 betroffen gewesen ist. Im Rahmen der Beweisaufnahme der Kammer hat die Zeugin überdies auch glaubhaft geschildert, dass sie zu der streitgegenständlichen Zeit weder in der Wohnung ihrer Eltern übernachtet noch dort geduscht hat.

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    Daran anknüpfend hat der Sachverständige F in seinem Sachverständigengutachten für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass der positive Antigennachweis bei der Tochter des Verstorbenen darauf hindeutet, dass der Arbeitsplatz eine potentielle Infektionsquelle ist. Zwar haben die Zeugen Z und O glaubhaft und im Einklang mit dem entsprechenden Vortrag der Klägerin bekundet, dass ihr Vater lediglich zu Hause geduscht hat und die am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Duschen nicht genutzt hat. Der Sachverständige F hat aber plausibel geschildert, dass Verdunstungsrückkühlwerke, Belebungsbecken von Kläranlagen oder andere Aerosol produzierende Arbeitsprozesse als Infektionsquelle in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich Abwässer aus Zellulose verarbeitenden Betrieben als besonders wachstumsfördernd für Legionellen erwiesen haben. Der Verstorbene war vorliegend in der Papierindustrie tätig. Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass lediglich die Sozialräume der Arbeitsstätte durch das Gesundheitsamt auf das Vorhandensein von Legionellen untersucht wurden, obschon die vorstehend genannten Anlagen ebenfalls mögliche Infektionsquellen gewesen sind.

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    Der für den Arbeitsplatz festgestellte negative Befund deutet also nicht zwangsläufig darauf hin, dass eine dortige Infektion auszuschließen ist. Aufgrund des positiven Befunds bei der Tochter des Beklagten ist der Arbeitsplatz vielmehr die wahrscheinlichere Infektionsquelle. So kann die Klägerin auch mit Blick auf die Erkrankungen der Zeugin X sowie der weiteren Hausbewohnerin L keine dahingehende Überzeugung bei der Kammer bilden, dass das Versterben ihres Ehemanns auf eine Infektion infolge einer Verunreinigung des dortigen Trinkwassers zurückzuführen ist. So ist bereits nicht nachgewiesen, dass die Erkrankung der Mitbewohner ebenfalls auf eine Infektion mit Legionellen zurückzuführen ist. Die Zeugin X hat im Rahmen der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass sie nicht weiß, ob damals Legionellen bei ihr festgestellt wurden. Hinsichtlich der Erkrankung bei der Frau L haben die Klägerin und die Zeugin M O erklärt, dass diese in Spanien erkrankt ist. Selbst soweit hier auf das Trinkwassersystem des Hauses zurückzuführende Legionelleninfektionen der Zeugin X und der Frau L zugunsten der Klägerin unterstellt würden, wäre weiterhin zu berücksichtigen, dass nicht nachgewiesen ist, ob die Infektion auf Erreger derselben Serogruppe wie bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zurückzuführen ist.

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    III.

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    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

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    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.600,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

    RechtsgebietBeweislastVorschriften§ 286 ZPO