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  • 03.08.2021 · IWW-Abrufnummer 223842

    Landgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 20.04.2021 – 2-13 S 133/20

    LS1: Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 1.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 1.12.2020 geltende Recht anzuwenden.

    LS2: Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil iSv § 20 Abs. 3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Auslegung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind.


    LG Frankfurt
    13. Zivilkammer

    20.04.2021


    Tenor

    Die Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 11.11.2020 wird durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

    Die Berufungskläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Parteien sind die beiden einzigen Eigentümer einer verwalterlosen WEG. Die Anlage besteht aus Reihenhäusern, wobei jedes Reihenhaus eine eigene WEG bildet. Die Wohneinheit der Kläger besteht unter anderem aus dem Dachgeschoss. Die Kläger beabsichtigen, auf dem Dach eine Klimaanlage anzubringen. Sie begehren u.a. die Feststellung, dass dazu die Zustimmung der Beklagten entbehrlich sei, hilfsweise die Beklagten zu deren Erteilung zu verurteilen.

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.

    II.

    Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

    Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

    Das Verfahren ist auch soweit der Hilfsantrag als Beschlussersetzungsklage auszulegen ist, nach dem bisherigen Verfahrensrecht - gegen die Beklagte als andere Eigentümerin - weiter zu führen (§ 48 Abs. 5 WEG). Zwar steht § 21 Abs. 8 WEG aF nicht in dem in § 48 Abs. 5 WEG in Bezug genommenen dritten Teil des WEG, die Vorschrift will aber ersichtlich alle Beschlussklagen erfassen, so dass für die Beschlussersetzungsklage nichts anderes gelten kann (Lehmann-Richter/Wobst, WEG Reform 2020 Rz. 1993; BeckOK WEG/Elzer, 43. Ed. 1.1.2021 Rn. 20, WEG § 48 Rn. 20).

    Materiell gilt ‒ mit Ausnahme von Anfechtungsklagen, bei denen es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt (Kammer, NZM 2021, 45; LG Rostock ZMR 2021, 63) ‒ das neue Recht. Dies ergibt sich für die Beschlussersetzungsklage schon daraus, dass entscheidend die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (BGH NZM 2018, 611).

    Soweit die Kläger mit dem Hauptantrag sinngemäß begehren, dass sie eine Klimaanlage an dem Dach anbringen dürfen, ohne dass dies einer Mitwirkung des Beklagten bedarf, kann dies bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil nach neuem Recht gem. § 20 WEG jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zwingend einer Beschlussfassung durch die Eigentümer bedarf (vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 6 Rn. 46; Hügel/Elzer § 20 Rn. 26 f.; Lehmann-Richter/Wobst, aaO Rz. 1993).

    Der Hilfsantrag, der vom Amtsgericht zutreffend als Beschlussersetzungsklage ausgelegt worden ist (dazu BGH NZM 2016, 523 Rn. 18), ist jedenfalls unbegründet, wobei die Kammer die Bedenken des Amtsgerichts an der Zulässigkeit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis teilt, da jedenfalls der vergebliche Versuch einer Vorbefassung im Umlaufverfahren nicht genügen dürfte. Allerdings zeigt dieses Verfahren, dass eine Beschlussfassung im Rahmen der Eigentümerversammlung wohl kaum zu erwarten sein dürfte, so dass auch die Annahme, dass deren Durchführung eine Förmelei wäre, nicht aus der Luft gegriffen ist.

    Letztlich kann dies aber dahinstehen (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 17. Aufl. 2020, ZPO § 300 Rn. 11), denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Eine Beschlussersetzungsklage hat nur dann Erfolg, wenn ein Anspruch auf die Beschlussfassung besteht.

    Bei der Klimaanlage handelt es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG, der nicht erweiterungsfähig ist. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 WEG ist insoweit eindeutig (vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1181; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 6 Rn. 84; BeckOGK/Kempfle, 1.12.2020, WEG § 20 Rn. 133). Zwar wird, worauf die Berufung verweist, teilweise eine erweiternde Auslegung für möglich gehalten, dies erfasst aber den vorliegenden Fall nicht. Erweiterungen werden für zukünftige technische Fortentwicklungen (Palandt/Wicke, § 20 Rn. 8) oder Fälle, in denen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Parabolantenne) oder zum Anschluss an eine Fernsprecheinrichtung (§ 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG aF) eine bauliche Veränderung nötig ist (Hügel/Elzer, § 20 Rn. 98 ff.) diskutiert. Eine Klimaanlage fällt darunter nicht.

    Somit verbleibt als Anspruchsgrundlage allenfalls § 20 Abs. 3 WEG. Zu Recht und mit zutreffender Argumentation hat das Amtsgericht angenommen, dass der Einbau einer Split-Klimaanlage eine benachteiligende bauliche Veränderung darstellt. Die Schwelle, ob durch eine bauliche Veränderung ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht, ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 GG eher niedrig anzusetzen (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, 13. Aufl., § 22, Rdnr. 95), eine erhebliche Beeinträchtigung ist gerade nicht erforderlich (Emmerich, in: Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). Vielmehr bleiben nur ganz geringfügige und völlig belanglose bzw. bagatellartige Beeinträchtigungen außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Emmerich, in: Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). An diesem Maßstab hat sich durch die WEG-Reform insoweit nichts geändert (BT-Drucks. 19/18791 S. 65). Für eine großzügigere Auslegung dürfte nach neuem Recht bereits deshalb kein Raum sein, weil nun mit einfacher Mehrheit bauliche Veränderungen beschlossen werden können. Der Gesetzgeber hat insoweit den Handlungsspielraum der Mehrheit deutlich erweitert, zugleich aber Ansprüche einzelner Eigentümer auf Baumaßnahmen nur bezüglich weniger Einzelbereiche zugelassen. Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt.

    Demzufolge genügt ein Eingriff in die bauliche Substanz oder eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes (vgl. nur Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 10 mwN). Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 58; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77 m.w.N. zu unterschiedlich installierten Klimageräten; LG Hamburg ZWE 2015, 135; jüngst AG München ZMR 2020, 894). Hierzu sind die Kläger ohne Zustimmung der Beklagten nicht berechtigt. Bereits dies genügt für eine bauliche Veränderung.

    Zudem ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine auf dem Dach befindliche Klimaanlage sichtbar. Entscheidend ist, dass die optische Veränderung von außen sichtbar ist, also vom Standort eines Miteigentümers (etwa aus dessen Wohnbereich) oder jedes Miteigentümers wie auch eines unbefangenen Dritten, etwa von der Straße oder von Gemeinschaftsflächen aus. Eine Beeinträchtigung liegt nur dann nicht vor, wenn die vorgenommene Veränderung lediglich aus einer ganz ungewöhnlichen Perspektive, etwa aus der Luft oder von einem für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Ort zu erkennen ist. Dass weder das Klimagerät noch die Trittstufe, die dazu montiert werden sollen, von außen nicht sichtbar sind, behaupten die Kläger selbst nicht. Soweit die Kläger bestreiten, dass das von den Beklagten vorgelegte Foto aus dem Sondernutzungsbereich der Beklagten aufgenommen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass auch auf den von den Klägern vorgelegten Fotos die Dachfläche des von den Beklagten bewohnten Hauses deutlich sichtbar ist. Eine Sichtbarkeit von der Straße ist nicht erforderlich, würde aber ebenso genügen, wie die Sichtbarkeit von dem Grundstück Dritter. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Berufung nicht darauf an, ob sich Dritte gestört fühlen, entscheidend ist, dass das Miteigentum der Beklagten in einer für Dritte erkennbaren Weise verändert worden ist, hierzu bestand bislang eine Berechtigung gegen den Willen des Miteigentümers nur in wenigen Ausnahmefällen (§ 22 Abs. 2 WEG aF), nach neuen Recht besteht sie in den Fällen des § 20 WEG, wenn die Mehrheit dies beschließt oder das Gesetz einen Anspruch auf eine bauliche Veränderung begründet. Eines Ortstermins bedurfte es daher nicht. Eine Sichtbarkeit des Gerätes führt daher ebenso, wie bereits der Eingriff durch die Verbindung des Außen- mit dem Innengerät, zum Nachteil, denn das Erscheinungsbild eines Daches ohne Klimagerät unterscheidet sich erheblich von dem eines Daches mit einem solchen Gerät und einem Tritt (vgl. neben der vom AG zitierten Literatur und Rechtsprechung jüngst LG Karlsruhe ZMR 2020, 49; AG München ZMR 2020, 894; BeckOGK/Kempfle, 1.12.2020, WEG § 20 Rn. 74).

    Ein Nachteil ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Dachwohnung sich in den Sommermonaten erheblich aufheizt. Zwar mag in Einzelfällen baulichen Besonderheiten besonderes Augenmerk bei der Frage eines Nachteils eingeräumt werden können (dazu BGH NJW-RR 2018, 1165 Rn. 28). Dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen, liegt allerdings in der Natur der Sache und musste den Klägern bei Erwerb der Wohnung bekannt sein. Auch im Jahre 1983, als das Grundstück geteilt wurde, musste den Klägern klar sein, dass ein nicht isoliertes Dach zu einer erheblichen Erwärmung der Räume unterhalb des Daches führte, zumal es auch damals bereits heiße Sommer gab. Alleine die Zunahme von Hitzetagen in den letzten Jahren führt daher nicht dazu, dass die Errichtung einer Klimaanlage keinen Nachteil darstellt, zumal diese noch nicht zum üblichen Erscheinungsbild eines Hauses im Rhein-Main-Gebiet gehören. Dass nunmehr eine Aufstellung von Häusern in der Nachbarschaft vorgelegt worden sind, die ebenfalls Klimaanlagen haben, ändert daran nichts. Es zeigt zwar, dass der Verbreitungsgrad von Klimaanlagen zugenommen hat, zu einem üblichen Ausstattungsmerkmal eines Hauses gehört sie aber nicht. Den Vortrag, dass die Beklagten selbst an einer ihnen im Nachbarhaus gehörenden Wohnung eine Klimaanlage angebracht haben, haben die Kläger nicht aufrechterhalten. Wenn die Kläger die Möglichkeit zu größeren baulichen Veränderungen hätten haben wollen, hätten sie bereits damals auf eine Vereinbarung hinwirken müssen, die solche in einem größeren Umfang gestattet, zumal nach bisherigem Recht bauliche Veränderungen nahezu vollständig ausgeschlossen waren.

    Ein Zustimmungsanspruch ist auch nicht aus anderen Gründen gegeben. Zutreffend ist, dass die Erleichterung der WEG-Reform zu bauliche Veränderungen den Klägern insoweit nicht hilft, da sie nicht die für Beschlüsse nach § 20 Abs. 1 WEG nötige Stimmenmehrheit haben. Das geänderte Recht der baulichen Veränderungen differenziert allerdings zwischen Baumaßnahmen, auf die ein Anspruch besteht und solchen, welche die Eigentümer mit Mehrheit beschließen können. Da nach den vorgenannten Ausführungen ein Anspruch auf ein Klima-Split-Gerät nicht besteht, ist für eine Beschlussfassung eine Stimmenmehrheit erforderlich. Dass es sich um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Eigentümern besteht, ändert insoweit nichts, denn auch hier gelten die üblichen Verwaltungsregeln des WEG-Rechts (dazu jüngst BGH NZM 2021, 146 Rn. 15). Soweit die Kläger meinen, aufgrund der Dachkonstruktion einen Anspruch auf eine Erhaltungsmaßnahme bezüglich des Daches zu haben, mag dies zutreffend sein, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf ‒ anders als die Kläger meinen ‒ ebenfalls einer Beschlussfassung (§ 19 Abs. 1 WEG). Die Kammer teilt nicht die Auffassung, dass die Installation einer Klimaanlage eine im Vergleich zu einer Dachsanierung mildere Maßnahme ist, denn der Erhaltung dient sie nicht.

    Nach alledem ist daher die Berufung zurückzuweisen. Gründe die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49a GKG, insoweit wird zur Begründung auf den Hinweisbeschluss vom 16.02.2021 Bezug genommen.

    RechtsgebietÜbergangsrechtVorschriften§ 44 WEG