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  • 03.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215094

    Verwaltungsgericht München: Beschluss vom 21.01.2009 – M 22 S 08.5826

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgericht München

    Beschluss vom 21.01.2009


    In der Verwaltungsstreitsache
    ...

    erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 22. Kammer,
    durch
    den Richter am Verwaltungsgericht ** als Vorsitzenden (§ 80 Abs. 8 VwGO)
    ohne mündliche Verhandlung

    am 21. Januar 2009 folgenden Beschluss:

    Tenor:

    I.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. November 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2008 wird wiederhergestellt.

    II.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

    III.

    Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

    Gründe

    1

    I.

    Die Beigeladenen sind seit dem 1. März 2004 Mieter des Einfamilienhauses der Antragstellerin in "****, 5 Zimmer, 1 Küche, 2 Flure, 1 sep. WC, 1 Balkon, 1 Keller, Garten", das sie laut vorläufig vollstreckbarem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Juli 2008 zu räumen haben.

    2

    Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsvollzieherin vom 16. September 2008 wurde der Räumungstermin auf den 29. Oktober 2008 bestimmt. Die Beigeladenen wandten sich daraufhin am 24. Oktober 2008 über ihren Rechtsanwalt an die Antragsgegnerin und beantragten ihre obdachlosenrechtliche Wiedereinweisung in das Einfamilienhaus. Zur Begründung wurde ein Attest der praktischen Ärztin *** vom 15. Oktober 2008 vorgelegt, wonach eine Zwangsräumung der Beigeladenen zu 1) eine erhebliche Lebens- und Gesundheitsgefährdung bedeuten würde und eine Suizidgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne; aus den gleichen Gründen scheide die Beschaffung von Ersatzwohnraum aus.

    3

    Unter Berufung auf dieses Attest wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 die Beigeladenen in das Einfamilienhaus ein (Nr. 1 des Bescheides), ordnete die Duldung der Einweisung gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin an (Nr. 2 des Bescheides), ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheides an (Nr. 3 des Bescheides), gewährte der Antragstellerin ab dem 29. Oktober 2008 eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher gezahlten Kaltmiete, wobei sie sich vorbehielt, diese Kosten zu gegebener Zeit von den Beigeladenen zurückzufordern (Nr. 4 des Bescheides) und ordnete gegenüber den Beigeladenen an, dass sie sich bis zum 1. Februar 2009 selbst eine neue Unterkunft zu besorgen hätten (Nr. 5 des Bescheides).

    4

    Am 27. November 2008 erhob die Antragstellerin über ihren Rechtsanwalt gegen den BescheidKlage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Gleichzeitig ließ sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGObeantragen,

    5

    die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

    6

    Der Bevollmächtigte der Antragstellerin trug vor, dass die Beigeladenen beim Amtsgericht München unter Vorlage des Attestes der Ärztin *** vom 15. Oktober 2008 einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO gestellt hätten, welchen das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 aber abgelehnt habe. Nach den zitierten Gründen des Beschlusses sieht das Vollstreckungsgericht die geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken als nicht ausreichend an, um die Zwangsvollstreckung einzustellen. Das Gericht weist auch darauf hin, dass zwischen der Einreichung der Räumungsklage und der vorgesehenen Zwangsräumung ein erheblicher Zeitraum gelegen sei, der ausgereicht hätte, eine Ersatzunterkunft zu beschaffen, wenn die Beigeladenen "den zu erwartenden guten Willen und die gebotene Energie hierfür aufgewendet hätten". Auf die näheren Entscheidungsgründe wird verweisen (Bl. 4 bis 6 der Gerichtsakte).

    7

    Weiter trug der Bevollmächtigte der Antragstellerin vor, dass den Beigeladenen jedenfalls eine vorübergehende Ersatzwohnraumbeschaffung aufgrund deren finanzieller Verhältnisse ohne Weiteres möglich sei. Die Beigeladene zu 1) verfüge über monatliche Nettoeinkünfte von 4.266,94 EUR, der Beigeladene zu 2) über solche von ca. 2.000,-- EUR. Die Beigeladene zu 1) gehe trotz der geltend gemachten Erkrankung weiterhin uneingeschränkt ihrer Lehrtätigkeit nach (der Beigeladene zu 2) ist Photograph, Bl. 7 der Behördenakte).

    8

    Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

    9

    Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Beigeladenen,

    10

    den Antrag abzulehnen.

    11

    Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 bat die Bevollmächtigte der Antragstellerin dringlich um Entscheidung; es sei nicht zu erwarten, dass die Beigeladenen zum 1. Februar 2009 das Haus verlassen würden.

    12

    In einem Telefonat am 21. Januar 2009 mit dem Gericht teilte der sachbearbeitende Rechtsanwalt der bevollmächtigten Kanzlei der Beigeladenen mit, dass das Räumungsurteil des Amtsgerichts München vom 24. Juli 2008 nicht rechtskräftig sei, sondern dagegen Berufung eingelegt sei; die Berufungsverhandlung finde am 28. Januar 2009 statt. Es sei auch am 19. Januar 2009 ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt worden, über den aber noch nicht entschieden sei.

    13

    Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch auf die des Klageverfahrens, und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

    14

    II.

    Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.

    15

    Bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO originär vom Gericht zu treffenden Entscheidung überwiegt nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage das besondere öffentliche Interesse an der von der Antragsgegnerin angeordneten sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheidsnicht das aus dem Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin fließende Interesse, von einer Einweisung der Beigeladenen verschont zu werden. Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist hierfür ausschlaggebend, dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolgreich sein wird, weil sich der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Oktober 2008 als offensichtlich rechtswidrig erweist.

    16

    Es begegnet schon erheblichen Zweifeln, ob die Beigeladenen überhaupt als obdachlos im rechtlichen Sinne angesehen werden können und damit ein Tätigwerden der Antragsgegnerin als Obdachlosenbehörde gemäß Art. 57 GO, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG überhaupt veranlasst und zulässig war.

    17

    Obdachlos ist nicht, wer sich selber aus eigenen Kräften und Mitteln eine vorübergehende, den Mindestanforderungen genügende Unterkunft beschaffen kann; eine solche Person bedarf nicht der Hilfe der Gemeinschaft (zur Subsidiarität des Obdachlosenrechts siehe etwa BayVGH, Beschluss vom 10.3.2005, Az.: 4 CS 05.219; BayVGH, Beschluss vom 10.10.2008, Az.: 4 CE 08.2647).

    18

    Die Beigeladenen sind finanziell ohne Weiteres in der Lage, sich eine solche Bleibe zu verschaffen. Unwidersprochen verfügen sie zusammen im Monat über ein Nettoeinkommen von gut 6.000,-- EUR. Auch die gesundheitliche Situation der Beigeladenen zu 1) hindert sie nach den Feststellungen des Amtsgerichts München in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2008, denen das erkennende Gericht folgt, nicht an der Beschaffung einer vorübergehenden Bleibe. Es muss darauf hingewiesen werden, dass auch den Beigeladenen eine Mitwirkungspflicht bei der Behebung von Vollstreckungshindernissen obliegt (vgl. BVerfG vom 27.6.2005 NZM 2005, 657 [BVerfG 27.06.2005 - 1 BvR 224/05]; BGH NJW 2008, 1000). Weiter ist zu bemerken, dass einem vollstreckbaren Räumungstitel (also einem nicht notwendig rechtskräftigen Räumungstitel) nur in ganz besonderen, absoluten Ausnahmefällen die Geltung versagt werden darf (vgl. BGH NJW 2008, 1000).

    19

    Selbst wenn man aber die Beigeladenen als obdachlos im rechtlichen Sinne ansähe - was das erkennende Gericht nicht tut -, wäre die von der Antragsgegnerin gewählte Form der obdachlosenrechtlichen Maßnahme, nämlich die Wiedereinweisung in das bisher mietrechtlich genutzte Einfamilienhaus, rechtsfehlerhaft.

    20

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 10.8.1983, BayVBl 1984, 116; Urteil vom 14.8.1990, BayVBl 1990, 114; Beschluss vom 12.2.1997, Az.: 4 CE 97.18; Beschluss vom 21.4.1998, Az.: 4 ZS 98. 1164; Beschluss vom 14.9.1998, Az.: 4 CS 98.2581) kommt die Wiedereinweisung eines Obdachlosen in eine früher von ihm bewohnte, dann aber zwangsgeräumte Wohnung wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Hauseigentümers als Nichtstörer (Art. 9 Abs. 3 LStVG) nur in Fällen schwerster Notlagen, denen die Obdachlosenbehörde auf andere Weise nicht abhelfen kann, für einen eng begrenzten Zeitraum von maximal zwei Monaten in Betracht.

    21

    Schon der maximale Einweisungszeitraum von zwei Monaten ist vorliegend um einen ganzen Monat überschritten (29.10.2008 bis 1.2.2009). Allein dieser Rechtsfehler macht den gesamten Bescheid rechtswidrig; eine "geltungserhaltende Reduktion" auf die zulässige Zeitspanne ist nicht möglich (BayVGH vom 10.8.1983, BayVBl 1984, 116, 117 a.E.).

    22

    Darüber hinaus hätte der Antragsgegnerin eine andere Möglichkeit der obdachlosenrechtlichen Unterbringung der Beigeladenen als durch deren Wiedereinweisung zu Gebote gestanden. Unstrittig verfügt die Antragsgegnerin über den Mindestanforderungen genügende Obdachlosenunterkünfte. Die gegen ein Verlassen des bisher bewohnten Einfamilienhauses geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken der Beigeladenen zu 1) sind nicht stichhaltig; das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts München in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2008 (siehe schon oben). Dieser Beschluss des Amtsgerichts hindert im übrigen auch schon formell und kompetenzrechtlich die Behörde und das erkennende Gericht, die Beigeladenen in das bisher bewohnte Einfamilienhaus wiedereinzuweisen. Das Vollstreckungsgericht hat nämlich den Interessenkonflikt zwischen den Rechtspositionen der Vermieterin einerseits und den Rechtspositionen der Mieter andererseits nicht nur allein anhand mietrechtlicher Regelungen bewertet, sondern hat entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Prüfungsumfang beim Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO (siehe dazu BVerfG NJW 2004, 49 [BVerfG 25.09.2003 - 1 BvR 1920/03]; NZM 2005, 657 [BVerfG 27.06.2005 - 1 BvR 224/05]; NJW-RR 2007, 22; BGH NJW 2008, 1000; NJW 2008, 1742) in seine Abwägung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) auch ausdrücklich deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Leben und Gesundheit einbezogen; dem Vollstreckungsgericht lag das dem Verwaltungsgericht vorgelegte Attest vom 15. Oktober 2008 vor. In Würdigung dessen hat das Vollstreckungsgericht dem Begehren auf Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO nicht stattgegeben. Damit ist eine Zwangsräumung durch den staatlich-hoheitliche Gewalt ausübenden Gerichtsvollzieher für rechtmäßig erklärt worden. Gegen diese Entscheidung der allein für die Kontrolle der staatlichen Zwangsvollstreckung zuständigen Vollstreckungsgerichte würde sich eine Wiedereinweisung in Widerspruch setzen, wenn sie die Interessenlage anders bewertet, obwohl dem Vollstreckungsschutzverfahren und dem Wiedereinweisungsverfahren derselbe Prüfungsgegenstand und vor allem dieselben Prüfungsmaßstäbe gerade auch einschließlich der Grundrechte der betroffenen Mieter zu Grunde liegen.

    23

    Es sei ausdrücklich betont, dass es bei der Vollstreckung und insbesondere bei der Zwangsräumung nicht um die Ausübung privater Rechte geht, die die Antragsgegnerin öffentlich-rechtlich "überlagern" könnte, sondern um staatlich-hoheitliches, öffentlich-rechtliches Handeln, das an der gesamten Rechtsordnung zu messen ist. Rechtsschutz gegen eine Zwangsräumung wird also in vollem Umfang und abschließend von den Vollstreckungsgerichten gewährt, deren Entscheidungen von den anderen Trägern hoheitlicher Gewalt, wie etwa den Obdachlosenbehörden, zu respektieren sind und die zwar obdachlosenrechtlich erforderliche Maßnahmen nicht überhaupt, wohl aber das spezielle obdachlosenrechtliche Mittel der Wiedereinweisung in die bisher bewohnte Wohnung grundsätzlich ausschließen.

    24

    Nach alldem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

    25

    Zur Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen vergleiche § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Durch die in diesem Beschluss wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. November 2008 sind vorläufig die Voraussetzungen des § 181 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher -GVGA- (Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher) nicht mehr gegeben.

    RechtsgebietRäumungVorschriften§ 765a ZPO