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  • 23.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131627

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 21.12.2012 – 9 U 38/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm
    9 U 38/12
    Tenor:
    Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 02.01.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
    Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2010 sowie weitere 2.652,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.606,22 € seit dem 26.07.2010 und aus weiteren 46,09 € seit dem 06.03.2011 zu zahlen.
    Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 1) und 2) an die Klägerin 257,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu zahlen.
    Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
    Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen:
    - die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 74 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 26 % als Gesamtschuldner,
    - die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) diese zu jeweils 40 % und die Klägerin zu 60 %,
    - die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.
    Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen:
    - die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 72 % und die Beklagten zu 1) und 2) zu 28 % als Gesamtschuldner,
    - die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) diese zu jeweils 41 % und die Klägerin zu 59 %,
    - die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.
    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.588,10 € festgesetzt.
    Gründe:
    I.
    Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines behaupteten glättebedingten Sturzes, der sich am 22.12.2009 gegen 9:40 Uhr vor dem Haus V-Straße in C ereignet haben soll, in dem die Klägerin seinerzeit eine Mietwohnung bewohnte.
    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht nach Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 3) und Vernehmung von Zeugen die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € und materiellen Schadensersatzes in Höhe von 3.588,10 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen hat.
    Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung beanstanden die Beklagten zu 1) und 2), das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass am Unfalltag eine allgemeine Glätte geherrscht und die Beklagte zu 3) den Winterdienst nicht in ausreichender Weise durchgeführt habe. Die Zeugen hätten unterschiedliche Angaben zu den Witterungsverhältnissen gemacht. Die Klägerin habe zudem nur vorgetragen, der Weg sei stellenweise stark vereist und schneebedeckt gewesen. Hinreichende Feststellungen, dass die Beklagte zu 3) das Räumen und Streuen nicht gründlich genug durchgeführt habe, habe das Landgericht nicht getroffen. Da die Beklagte zu 3) um 8.45 bzw. 8.50 Uhr tatsächlich den Winterdienst durchgeführt habe, gehe es nur noch um eine Nachstreupflicht. Diese Pflicht sei nicht verletzt worden, weil bei winterlichen Verhältnissen immer mit bestimmten Glättestellen zu rechnen sei. Ferner sei es bis zum Unfall der Klägerin nie zu Problemen mit der Ausführung des Winterdienstes gekommen. Die Hausverwaltung (K GmbH) habe stichprobenartige Kontrollen vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, dass der Winterdienst tatsächlich durchgeführt worden sei, wie auch die Zeugen E, H2 und H bestätigt hätten. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht den Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen H3 gem. § 296 a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Außerdem sei der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten. Die Witterungsverhältnisse seien nach ihrem Vortrag offensichtlich gewesen. Sie habe einen Schritt nach hinten gemacht, um sich umzudrehen und ihrem Ehemann zuzuwinken. Dabei habe sie nicht auf den Weg geachtet. Ihr Vortrag, sie habe zum Haus zurückkehren wollen und sei dabei ausgerutscht, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dass sie geeignetes Schuhwerk getragen habe, sei bestritten worden. Ferner seien die vorgelegten Arztbescheinigungen zum Nachweis insbesondere der Verletzungsfolgen nicht ausreichend. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens sei der Vortrag der Klägerin unschlüssig. Es sei nicht bewiesen, dass sie allein für die Führung des Zweipersonenhaushalts verantwortlich gewesen sei. Die Schätzung des Landgerichts zur Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin sei aus der Luft gegriffen. Der Stundenlohn von 9,60 € sei übersetzt.
    Die Beklagte zu 3) wendet sich mit ihrer Berufung ebenfalls gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin glatteisbedingt auf dem Gehweg gestürzt sei. Es sei denkbar, dass sie den gestreuten Weg verlassen habe und deshalb zu Fall geraten sei. Zudem fehle es an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 3). Sie habe den Gehweg am Unfalltag gegen 8.50 Uhr mit Auftausalz in ausreichender Menge gestreut. Zudem müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen, weil ihr nach eigenem Vorbringen bekannt gewesen sei, dass der Gehweg sehr glatt gewesen sei. Soweit sie Verletzungsfolgen, namentlich den Bruch des Oberschenkelhalses, geltend mache, sei die Kausalität mit Nichtwissen bestritten worden. Das Landgericht habe sich insoweit nicht nur auf die überreichten ärztlichen Unterlagen stützen dürfen, ohne zur Frage der Kausalität ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schmerzensgeldbegehren der Klägerin und der vom Landgericht insoweit zuerkannte Betrag seien übersetzt. Schließlich bestreitet die Beklagte zu 3) hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Haushalt allein geführt hat.
    Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
    das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
    Die Beklagte zu 3) beantragt,
    das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 1) und 2) an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 und mehr als weitere 257,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu zahlen.
    Die Klägerin beantragt,
    die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen,
    sowie im Wege der Anschlussberufung,
    das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 10.000,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,00 € seit dem 26.06.2010 von den Beklagten zu 1) und 2) und von ihnen aus weiteren 5.000,00 € seit dem 06.03.2011 sowie von der Beklagten zu 3) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 10.000,00 € seit dem 18.05.2011 zu zahlen.
    Die Beklagten zu 1), 2) und 3) beantragen,
    die Anschlussberufung zurückzuweisen.
    Mit der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin ihr Schmerzensgeldbegehren in vollem Umfang (20.000,00 €) weiter. Sie macht geltend, sie leide bis heute unter Beschwerden beim Treppensteigen sowie bei längeren Gehstrecken und sei ständig auf einen Gehstock angewiesen. Es handele sich um einen Dauerschaden.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags zweiter Instanz wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    Der Senat hat die Klägerin und die Beklagte zu 3) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 30.11.2012 verwiesen.
    II.
    Die Berufungen der Beklagten sind zwar zulässig, aber nur teilweise begründet.
    Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.
    1.
    Zu Recht ist das Landgericht von einer Haftung der Beklagten zu 1) und 2) für die Folgen des streitgegenständlichen Sturzes der Klägerin ausgegangen.
    a)
    Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,00 €.
    Die Beklagten zu 1) und 2) haften unter dem Aspekt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil sie die ihnen als Eigentümer des Hausgrundstücks obliegende Räum- und Streupflicht nicht wirksam auf die Mieter des Hauses delegiert haben und die Räum- und Streupflicht am Unfalltag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist, so dass die Klägerin gestürzt ist.
    Voraussetzung für eine Räum- und Streupflicht ist das Bestehen einer allgemeinen Glätte, die über das Vorhandensein einzelner Glättestellen hinausgeht (zuletzt BGH, MDR 2012, 910). Zwar hat die Klägerin mit der Klageschrift vorgetragen, der Weg sei „stellenweise“ stark vereist und schneebedeckt gewesen. Dass es sich gleichwohl nicht nur um vereinzelte Glättestellen handelte, die am Morgen des Unfalltages im Bereich der Sturzstelle bestanden, hat die Beweisaufnahme des Landgerichts ergeben. Das folgt insbesondere aus der Aussage der Zeugin I. Diese hat nach ihrer Aussage das Haus in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 9.00 Uhr verlassen und dabei festgestellt, dass es draußen sehr glatt war: Zu dieser Zeit seien weder der Gehweg noch der zum Haus führende Weg in irgendeiner Weise gestreut gewesen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit der Aussage dieser Zeugin zu zweifeln. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Zeugin zunächst bekundet hat, beide Wege seien mit einer festen und weißen Schneefläche bedeckt gewesen, und dies sodann dahin korrigiert hat, es habe sich um eine dicke und weiße Eisfläche gehandelt. Dass eine zur Glättebildung geeignete Wetterlage am Unfalltag im Bereich der Unfallstelle herrschte, folgt aus der von der Klägerin vorgelegten Auskunft der N GmbH vom 16.08.2010. Die Aussagen der Zeugen E3 und B stehen diesen Feststellungen nicht entgegen. Soweit die Zeugin E3 bekundet hat, ein Streuen sei an dem Tag nicht nötig gewesen, beruht dies nicht auf ihren eigenen Wahrnehmungen. Die Beklagte zu 3) hat angegeben, die Zeugin E3 habe sich an dem Tag im Urlaub befunden, weshalb sie den Winterdienst für diese übernommen habe. Der Zeuge B, der nach der Aussage der Zeugin E3 ein Streuen am Unfalltag nicht für erforderlich gehalten haben soll, hat zwar bekundet, auf dem Weg habe sich kein Schnee befunden. Zum Einen schließt das aber eine Glättebildung infolge am Boden gefrierender Feuchtigkeit nicht aus. Zum anderen hat der Zeuge eingeräumt, dass er an die genauen Wetterverhältnisse an dem Tag keine Erinnerung mehr hat. Letztlich spricht auch der Umstand, dass die Beklagte zu 3) nach ihrem Vorbringen den Weg am Haus und den Bürgersteig abgestreut hat, für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte. Soweit die Zeugen H2 und U nach dem Sturz der Klägerin nur eine stellenweise Glätte wahrgenommen haben, mag dies auf die zuvor durchgeführten Streumaßnahmen der Beklagten zu 3) zurückzuführen sein, wodurch die zuvor bestehende Glätte in Teilbereichen beseitigt wurde.
    Der Bereich der Sturzstelle ist in räumlicher Hinsicht von der Räum- und Streupflicht umfasst. Das ist bei Gehflächen der Fall, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet oder sie verkehrswichtig sind (Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB Rn. 226). Die Klägerin ist nach ihren Angaben im Übergangsbereich des Hauswegs zum Bürgersteig gestürzt. Diese Gehfläche ist unzweifelhaft verkehrswichtig, weil sie dem Zugang zum Haus dient.
    Auch in zeitlicher Hinsicht bestand eine Räum- und Streupflicht. Deren Beginn und Ende bestimmen sich zum Einen nach dem Einsetzen bzw. dem Ende der Gefährdung durch allgemeine Glätte. Zum Anderen kommt es auf die übliche Zeit des Verkehrs an. Die Räum- und Streupflicht beginnt mit dem Einsetzen des Verkehrs, in der Regel genügt 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 9:00 Uhr. Sie endet um ca. 20:00 Uhr (Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB Rn. 227). Der Sturz der Klägerin ereignete sich gegen 9.40 Uhr.
    Die Streupflicht bedeutet zwar nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte so zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht ausgleiten kann; vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr benutzt werden können, wenn auch diese die erforderliche Sorgfalt anwenden (Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 14. Kap., Rn. 147). Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass das behauptete Abstreuen der Wegfläche nach diesem Maßstab nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Wie der Zeuge H2 bekundet hat, war es an der Stelle, an der die Klägerin gestürzt ist, glatt. Dies hat ihn veranlasst, dort selbst mit Sand zu streuen. Er hat auch ausgesagt, der Weg sei nicht mit Salz gestreut gewesen. Der Zeuge U hat bekundet, dass es an der Sturzstelle durchgängig glatt gewesen sei, und zwar im Bereich von etwa einem Meter. Bei einer Glättestelle dieser Größe bestand auch für einen achtsamen Fußgänger die Gefahr, dort zu Fall zu kommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen Weg handelt, der zum Eingang eines von elf Parteien bewohnten Mietshauses führt, so dass dort mit Fußgängerverkehr in durchaus erheblichem Umfang zu rechnen war.
    Wenn es trotz der behaupteten Durchführung des Winterdienstes durch die Beklagte zu 3) zur Unfallzeit (ca. 50 Minuten nach dem Streuen) an der Sturzstelle glatt war, konnte dies nur darauf beruhen, dass entweder zu wenig Streumittel verwendet oder in diesem Bereich nicht gestreut worden ist. Dafür, dass die sturzursächliche Glätte erst nach dem behaupteten Abstreuen entstanden ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es geht hier deshalb nicht um eine Verletzung der sog. Nachstreupflicht. Vielmehr ist die bestehende Pflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des erstmaligen Streuens am Unfalltag nicht erfüllt worden.
    Die Beklagten zu 1) und 2) haben die sie treffende Räum- und Streupflicht nicht wirksam übertragen. Nach der Rechtsprechung des BGH können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Voraussetzung für die Delegation von Verkehrssicherungspflichten ist jedoch, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt worden sind (vgl. BGH, NJW 1996, 2646; NJW 2008, 1440). An einer solchen klaren Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellte, fehlte es hier. Für eine Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Hausverwaltung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es ist auch keine mietvertragliche Regelung des Inhalts ersichtlich, dass alle Mieter des Hauses für die Erfüllung des Winterdienstes im Wechsel zuständig sind. Nach der vorgelegten Hausordnung, die Bestandteil der abgeschlossenen Mietverträge geworden ist, obliegt vielmehr (nur) den Erdgeschossmietern die Durchführung des Winterdienstes. Ungeachtet der Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Regelung in einer Hausordnung (für Unwirksamkeit: LG Frankfurt/M. NJW-RR 88, 782), steht hier bereits nicht fest, dass diese Bestimmung in der Hausordnung tatsächlich so umgesetzt wurde. Offenbar hat die Hausverwaltung der Beklagten zu 1) und 2) Anlass gesehen, einen gewerblichen Räumdienst mit dem Winterdienst zu beauftragen. Das ist indes daran gescheitert, dass einige Mieter die dadurch entstehenden Kosten nicht übernehmen wollten. Erstmals für den Winter 2009/2010 wurde daraufhin seitens der Hausverwaltung unter dem 27.11.2009 ein sog. „Schneeplan“ aufgestellt, der eine Beteiligung aller Mieter am Winterdienst im täglichen Wechsel vorsah. Dieser Plan ist den Mietern durch Einwurf in den jeweiligen Briefkasten übermittelt worden. In Anbetracht dessen, dass mit den Mietern keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen wurden und dem „Schneeplan“ noch nicht einmal ein Anschreiben beigefügt war, mussten sich erhebliche Zweifel aufdrängen, ob die vorgenommene Zuständigkeitsverteilung Beachtung finden würde. Dies gilt umso mehr, weil sich mehrere Mieter bereits in fortgeschrittenem Alter befanden und sich deshalb möglicherweise nicht in der Lage sahen, selbst Räum- und Streumaßnahmen vorzunehmen. Ob diese Mieter dann ihrerseits andere Personen beauftragen würden, für sie den Winterdienst vorzunehmen, war ungewiss. Dass es selbst nach dem Unfall der Klägerin Probleme mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes gab, veranschaulichen zudem die von ihr vorgelegten Lichtbilder (Anlage zum Schriftsatz vom 25.01.2011, Bl. 19 ff. d. A.).
    Selbst wenn die Beklagten zu 1) und 2) die Räum- und Streupflicht wirksam übertragen hätten, hafteten sie der Klägerin wegen Verletzung der bei ihnen verbliebenen Überwachungspflicht. Bei dem Einsatz von Hilfspersonen und Beauftragten sind sorgfältige Auswahl, gründliche Anweisung über die Art des Streuens und Überwachung erforderlich (vgl. Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB Rn. 229). Dieser Überwachungspflicht sind die Beklagten zu 1) und 2) nicht bereits dadurch ausreichend nachgekommen, dass sie eine Hausverwaltung beauftragt haben (vgl. BGH, NJW 1985, 484). Wann seitens der Hausverwaltung stichprobenartige Kontrollen vorgenommen worden sein sollen, haben die Beklagten nicht näher dargelegt, obwohl die Klägerin solche Kontrollen in Abrede gestellt hat. Der Vortrag der Beklagten, kontrolliert worden sei insbesondere im Dezember 2009, als einige Wohnungen leer gestanden hätten, ist zu pauschal. Ihrem Beweisantritt auf Vernehmung des Mitarbeiters der Hausverwaltung, des Zeugen H3, war deshalb nicht nachzugehen. Im Übrigen ergibt sich aus den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen H2, U, I, H4 und H5, dass die Durchführung des Winterdienstes nicht kontrolliert wurde. Die Zeugen E, E4und H4 haben zudem ausgesagt, dass der Winterdienst im betreffenden Winter nur unregelmäßig ausgeführt wurde. Das zeigen - wie ausgeführt - auch die von der Klägerin überreichten Lichtbilder Bl. 19 – 21 d. A., die Anfang des Jahres 2010, also kurz nach dem Sturz der Klägerin, aufgenommen wurden.
    Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) war auch ursächlich für den Unfall der Klägerin. Hätten sie die Durchführung des Winterdienstes mit hinreichend klaren und verbindlichen Absprachen auf die Mieter übertragen und deren Tätigkeit in zumutbarer Weise kontrolliert, so dass der Weg hinreichend geräumt bzw. abgestreut gewesen wäre, oder hätten sie am Unfalltag selbst für eine ordnungsgemäße Räumung bzw. Bestreuung des Weges Sorge getragen, wäre es nicht zu dem Sturz der Klägerin gekommen. Dass diese im Bereich der Glättestelle zu Fall gekommen ist, hat der Zeuge H2 glaubhaft bekundet. Er hat den Sturzvorgang vor dem Landgericht durchaus anschaulich beschrieben: Die Klägerin sei hin und her geschaukelt und dann gefallen. Das ist mit einem glättebedingten Sturz in Einklang zu bringen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Klägerin den Weg verlassen hat und deshalb gestürzt ist. Vielmehr spricht für die Ursächlichkeit der Streupflichtverletzung für den Sturz der Klägerin der Anscheinsbeweis, weil sie in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht gestürzt ist (vgl. Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 823 BGB Rn. 230 mit Verweis auf BGH, NJW 2005, 2454 u. a.). Den für die Klägerin streitenden Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit der Glättestelle haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht erschüttert.
    Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und 2) erfolgte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB). Insbesondere war es für sie vorhersehbar, dass es bei Fehlen einer klaren Vereinbarung zur Durchführung des Winterdienstes zu diesbezüglichen Mängeln und demzufolge zu glatteisbedingten Stürzen von Passanten kommen kann.
    Die Klägerin trifft ein Mitverschulden an dem Sturz, § 254 Abs. 1 BGB. Nach eigenen Angaben hatte sie zuvor festgestellt, dass es glatt war. Kommt ein Passant auf einem erkennbar nicht geräumten oder abgestumpften Weg zu Fall, so spricht das prima facie für mangelnde Aufmerksamkeit (Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 254 BGB Rn. 27 m. w. N.). Den gegen sie sprechenden Anschein hat die Klägerin nicht erschüttert.
    Sie hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, sie habe am Übergang des Hauswegs zum Bürgersteig umkehren wollen und sei dann gefallen. Offenkundig hat sie dabei nicht hinreichend auf die Beschaffenheit des Gehwegs geachtet. Dass das Umdrehen deshalb geschah, weil sie ihrem Ehemann zuwinken wollte, kann nicht sicher festgestellt werden. Soweit der Zeuge H2 ausgesagt hat, wenn er oder seine Ehefrau aus dem Haus gingen, stehe der andere immer am Fenster und winke nochmal, besagt das nicht, dass die Klägerin sich deshalb umgedreht hat. Sie hat vielmehr geschildert, sie habe zurückgehen wollen. Dass sie für die Witterungsverhältnisse unangepasstes Schuhwerk getragen hat, ist nicht festzustellen. Sie hat dargelegt, sie habe Winterschuhe mit Profilsohle getragen. Die Beklagten, die für die ein Mitverschulden der Klägerin begründenden Umstände beweispflichtig sind, haben das nicht widerlegt. Der Senat bewertet das Mitverschulden der Klägerin mit einer Quote von 1/3. Dies berücksichtigt, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) und 2) in Gestalt einer unzureichenden Organisation des Winterdienstes zur Überzeugung des Senats schwerer wiegt.
    Die Klägerin kann aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € beanspruchen, das der Senat angesichts sämtlicher zur Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehender Umstände und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 für angemessen, aber auch ausreichend erachtet. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder als künftige erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (vgl. BGH VersR 1995, 471 sowie Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 253 BGB Rn. 15 ff.). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Dass sich die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall einen Oberschenkelhalsbruch rechts zugezogen hat, ist erstinstanzlich unstreitig geblieben. Die Beklagten zu 1) und 2) haben mit der Klageerwiderung nur die von der Klägerin behaupteten Verletzungsfolgen mit Nichtwissen bestritten, nicht aber auch die Unfallbedingtheit der Primärverletzung (Oberschenkelhalsbruch). Dass die Klägerin eine solche Verletzung erlitten hat, deswegen operiert und in der Zeit vom 22.12.2009 bis zum 05.01.2010 stationär im Krankenhaus behandelt wurde, sich bis zum 26.01.2010 einer Rehabilitationsmaßnahme unterzog und sodann ambulant behandelt wurde, geht im Übrigen aus den vorgelegten Arztberichten hervor. Soweit die Beklagten zu 1) und 2) erstmals in der Berufungsinstanz bestreiten wollen, dass die Klägerin durch den Sturz eine Oberschenkelhalsfraktur davongetragen hat, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin die Verletzung auf andere Weise als durch den streitgegenständlichen Sturz zugezogen hat.
    Ferner hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.09.2012 eine weitere fachärztliche Stellungnahme des Dr. med. X4 vom 11.09.2012 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, dass sie unter leistungsunabhängigen Beschwerden an der rechten Hüfte leide, insbesondere nach dem Treppensteigen und langen Strecken von 300 - 350 m, und dass eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik, der Beweglichkeit und Belastbarkeit nicht möglich seien. Die Beklagten zu 1) und 2) haben Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser fachärztlichen Stellungnahme nicht erhoben. Angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt bereits 70 Jahre alt war, ist das Vorliegen eines Dauerschadens plausibel. Sie hat auch vor dem Senat nachvollziehbar geschildert, dass sie weiterhin unter Schmerzen leidet. Dass sie auch wegen ihrer schon zuvor bestehenden Knieprothese Probleme hat, hatte sie glaubhaft verneint. Dem ist seitens der Beklagten nicht widersprochen worden.
    Soweit die Klägerin behauptet hat, unfallbedingt an einer depressiven Verstimmung mit Angstzuständen und Schlafstörungen zu leiden, hat sich bei ihrer Anhörung vor dem Senat ergeben, dass sie sich deswegen nicht in ärztliche Behandlung begeben hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass diese Beeinträchtigungen überhaupt Krankheitswert haben. Unter Schlafstörungen litt sie nach ihren Angaben auch schon vor dem streitgegenständlichen Unfall.
    Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind. Der Betrag von 7.000,00 € hält sich im Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen als Schmerzensgeld ausgeurteilt worden ist (vgl. die bei Hacks/Wellner/Häcker, 30. Aufl. 2012, unter Nr. 1196, 1279, 1306, 1636 zitierten Entscheidungen). Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Hamm vom 08.09.1999 (13 U 45/99), mit der ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € zuerkannt wurde, ist nicht hinreichend vergleichbar, weil der dortigen Klägerin kein Mitverschulden anzulasten war und diese zudem unfallbedingt unter einer sehr schmerzhaften Falschgelenkbildung litt.
    b)
    Ferner steht der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein Anspruch aus § 843 Abs. 1 BGB auf Ersatz eines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens für den geltend gemachten Zeitraum vom 22.12.2009 – 31.12.2010 in Höhe von 2.411,31 € zu (vgl. zum Haushaltsführungsschaden Palandt/Sprau, 71. Aufl., § 843 BGB Rn. 8). Zur schlüssigen Darlegung ist die konkrete Lebenssituation der Verletzten sowohl vor als auch nach dem Unfall darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt (OLG Koblenz, NZV 2004, 33; OLG Celle, Urteil vom 29.09.2010 - 14 U 9/10; Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl., S. 56). Die Klägerin hat dargelegt, welche Haushaltstätigkeiten sie bis zum Unfall ausführte und welche Arbeiten ihr danach nicht mehr möglich waren.
    Soweit die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten, dass die Klägerin allein für die Führung des Zweipersonenhaushalts verantwortlich gewesen sei, handelt es sich um neues Vorbringen. Die Voraussetzungen für dessen Zulassung in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weshalb die Beklagten zu 1) und 2) die alleinige Haushaltsführung durch die Klägerin nicht bereits erstinstanzlich bestritten haben, ist nicht ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass dies aufgrund von Nachlässigkeit nicht erfolgte (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
    Nach der Rechtsprechung des BGH können zur Bemessung des Haushaltsführungsschadens in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung die Erfahrungswerte aus einem anerkannten Tabellenwerk herangezogen werden (vgl. BGH, VersR 2009, 515; NJW 2012, 2024). Die Klägerin macht eine wöchentliche Hausarbeitszeit von 21,7 Stunden geltend. Das ist jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten zu hoch angesetzt (vgl. etwa die Tabelle 1 bei Schulz-Borck/Pardey, 7. Aufl.). Bei einer wöchentlichen Hausarbeitszeit von 21,7 Stunden ergibt sich eine tägliche Hausarbeitszeit von 3,1 Stunden.
    Der Höhe nach sind die Kosten für eine fiktive Ersatzkraft nach jüngster Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 01.06.2012, 9 U 199/11; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152, 1154) mit 9,00 € netto pro Stunde erstattungsfähig. Der Senat hat sich insoweit an den Vorschriften der § 42 SGB VII i.V.m. §§ 54 I SGB IX, 38 IV SGB V orientiert. Danach sind die Kosten einer selbstbeschafften Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu übernehmen. Als angemessen gelten im Sozialrecht die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem kalendertäglichen Höchstsatz von 64,00 € bzw. ein Höchstsatz von 8,00 € pro Stunde (vgl. Burmann, Aktuelle Entwicklung beim Haushaltsführungsschaden, DAR 2012, 127). Angesichts dessen hält der Senat vorliegend einen Stundensatz von 9,00 € für angemessen.
    Für die Zeit des stationären Krankenhausaufenthalts und der anschließenden Rehabilitationsmaßnahme (22.12.2009 - 26.01.2010 = 35 Tage) war die Klägerin unfähig, den Haushalt zu führen. Das ergibt für diesen Zeitraum einen ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden von 976,50 € (35 Tage x 3,1 Std. x 9,00 €). Soweit die Klägerin für die Zeit bis zum 19.03.2010 eine Minderung ihrer Haushaltsführungsfähigkeit (MdH) von 80 % und für die Zeit bis zum 17.05.2010 von 50 % und für die Folgezeit bis zum 31.12.2010 von 10 % geltend macht, ist dies zur Überzeugung des Senats nicht angemessen. Der Senat nimmt nach der Tabelle 7.1 bei Schulz-Borck/Pardey eine unfallbedingte MdH der Klägerin für die Zeit nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme (27.01.2010 – 31.12.2010) von 28 % an. Eine solche MdH ergibt sich nach der Tabelle bei einer Hüftgelenktotalendoprothese mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung. Die bei der Klägerin eingetretenen Verletzungsfolgen, wie sie sich aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen ergeben, sind hinreichend vergleichbar. Soweit sie geltend macht, sie habe sich bis Ende Mai 2010 auch in der Wohnung nur mit einer Gehhilfe fortbewegen können, rechtfertigt das nicht, ihre MdH höher anzusetzen. Der Verletzte muss nämlich in der Haushaltsführung ggf. umdisponieren und umorganisieren. Die zumutbare Unterstützung des an sich nicht im Haushalt maßgebend arbeitenden Partners muss unter dem Aspekt der Wahrung der Schadenminderungspflicht in Anspruch genommen werden (Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 4. Kap. Rn. 143 m. w. N.). Für den Zeitraum vom 27.01.2010 – 31.12.2010 beträgt mithin der zu ersetzende Haushaltsführungsschaden 2.640,46 € (338 Tage x 3,1 Std. x 9,00 € x 28 %).
    Der Haushaltsführungsschaden in der Zeit vom 22.12.2009 bis zum 31.12.2010 beläuft sich somit auf insgesamt 3.616,96 €. Nach einer Haftungsquote der Beklagten zu 1) und 2) von 2/3 kann die Klägerin 2.411,31 € als Haushaltsführungsschaden beanspruchen.
    c)
    Weitere Schadenspositionen sind die der Klägerin entstandenen Kosten für den Arztbericht (261,50 €) und die Kosten für die Wetterexpertise (100,00 €). Diese Kosten iHv. insgesamt 361,50 € sind der Höhe nach unstreitig und auch belegt. Die Klägerin kann Ersatz nach der Haftungsquote der Beklagten von 2/3, mithin in Höhe von 241,00 € verlangen.
    Eine Kostenpauschale von 25,00 € kann die Klägerin nicht beanspruchen. Soweit es sich nicht um die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden handelt, ist eine solche Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen in der Rechtsprechung nicht generell anerkannt (BGH, NJW 2012, 2267).
    d)
    Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
    2.
    Eine Haftung der Beklagten zu 3) gegenüber der Klägerin besteht nicht.
    Zwar hat die Beklagte zu 3) am Unfalltag den Winterdienst für die abwesende Zeugin E3 durchgeführt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sie damit zugleich auch die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat. Wie vorstehend unter 1. a) ausgeführt und im Senatstermin erörtert, fehlt es zudem bereits an einer wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zu 1) und 2) auf die Mieter des Hauses und damit auch auf die Zeugin E3.
    Gleichwohl war die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage nicht in vollem Umfang abzuweisen. Sie hat nämlich im Senatstermin Abänderung des angefochtenen Urteils nur nach Maßgabe des PKH-Beschlusses des Senats vom 24.08.2012 (Bl. 327 d. A.) beantragt. Damit ist ihr Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt worden, als sie mit der Berufung ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 257,67 € nebst Zinsen angreift. Danach muss die Verurteilung der Beklagten zu 3) in Höhe von 257,67 € nebst anteiliger Zinsen bestehen bleiben. Dies betrifft die Kosten für den Arztbericht und für die Wetterexpertise sowie die geltend gemachte Auslagenpauschale unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3.
    Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte zu 3) im Innenverhältnis zu den Beklagten zu 1) und 2) nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen werden kann.
    3.
    Die Anschlussberufung der Klägerin ist nicht begründet. Wie sich aus den Ausführungen zu 1. a) ergibt, kann sie von den Beklagten zu 1) und 2) lediglich Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,00 € verlangen.
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
    Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 536 BGB