· Fachbeitrag · Steuerrecht
Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 26.1.26 (IV C 1 – S 2253/00082/001/064, Abruf-Nr. 252329 ) zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Stellung genommen. Dabei ersetzt das Schreiben die bisherigen Schreiben aus den Jahren 2003 und 2017. Hierbei ist dieses Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden. Der Beitrag greift die praxisrelevantesten Punkte heraus und erläutert sie – insbesondere die steuerlichen Konsequenzen.
1. Steuerliche Konsequenzen der Abgrenzung
Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten stellen entweder Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 EStG) dar.
a) Erhaltungsaufwendungen
Diese können sofort im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden.
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