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  • 22.11.2022 · Nachricht · Räumungsvollstreckung

    Beschränkter Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO umfasst nicht das Wegschaffen von Müll und Gerümpel

    | Beantragt der Vermieter eine Räumungsvollstreckung nach § 885a ZPO entsprechend dem „Berliner Modell“, wird von der Vollstreckung nicht das Wegschaffen von Müll und Gerümpel umfasst. Vielmehr ist der Räumungstitel nach Durchführung der beschränkten Vollstreckung verbraucht (AG Dortmund 20.5.22, 244 M 410/22, Abruf-Nr. 232137 ). |