29.09.2026 · Nachricht · Räumungsfrist
Kein Aufschub ohne ernsthafte Bemühungen um Ersatzwohnraum
Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist zu versagen, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum – hier mehr als fünf Monate – weder die laufende Miete noch die Mietsicherheit zahlt und zudem keine ernsthaften, belegbaren Bemühungen um Ersatzwohnraum unternimmt. In solchen Fällen überwiegt regelmäßig das Erlangungsinteresse des Vermieters, da ihm eine weitere vertragslose Nutzung nicht zuzumuten ist (AG Fürstenfeldbruck 27.1.26, 7 C 451/25, Abruf-Nr. 255612 ).
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