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  • · Nachricht · Praxisfälle

    Wenn man aus der Kita nicht flüchten kann ...

    | Soll in vermieteten Räumen eine Kindertagesstätte (Kita) betrieben werden, müssen die rechtlichen Anforderungen erfüllt sein. Steht im Mietvertrag eine klare, ausnahmslose Pflicht, dass der Vermieter für einen notwendigen Umbau sorgen muss, kann nicht einfach aus einer Anlage zum Vertrag abgeleitet werden, dass der Mieter sich doch an den Umbauten beteiligen muss, sagt das KG (23.3.23, 8 U 172/21, Abruf-Nr. 236552 ). |

     

    Die Parteien stritten darüber, ob allein der Vermieter oder ebenso auch der Mieter verpflichtet ist, einen notwendigen Treppenumbau vorzunehmen, damit in den Räumen eine Kita betrieben werden kann. Zwei vorhandene Wendeltreppen hätten den Sicherheitsanforderungen der Senatsverwaltung nicht genügt bzw. es war ein zweiter Fluchtweg sicherzustellen. Dies war den Parteien ‒ unstreitig ‒ bei Abschluss des Mietvertrags nicht bekannt, sondern stellte sich erst später heraus. In der Vorinstanz hatte das LG Berlin entschieden, dass in der Anlage zum Mietvertrag, in der konkrete Umbaumaßnahmen standen, nicht das Wort „insbesondere“ verwendet worden sei.

     

    Die Mietsache war wegen der vorhandenen Treppen mangelhaft, da diese nicht zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege boten. So verlangen es allerdings die behördlichen Vorschriften für einen Kita-Betrieb. Für die Lösung dieser Problematik war der Vermieter verantwortlich. Dieser muss die Mietsache geeignet zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen und sie in diesem Zustand erhalten. Es mag zwar sein, so das KG, dass die im Mietvertrag allgemein formulierte Umbaupflicht des Vermieters durch Arbeiten, die in Nr. 1 bis 4 der Anlage zum Mietvertrag genannt waren, konkretisiert wird. Die dort genannten Vermieterpflichten sind aber nicht bzw. nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf die dort aufgeführten Arbeiten begrenzt.