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  • 22.11.2023 · Nachricht · Mietminderung

    Nachbarbaustelle: Mieter muss Beeinträchtigungen konkret darlegen

    | Stützt der Mieter eine Mietminderung auf Lärm- und Staubbeeinträchtigungen durch die Baustelle des Nachbarn, muss er darlegen und beweisen, dass die Mietwohnung konkreten Immissionen ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar und wesentlich i. S. d. § 906 Abs. 1 BGB beeinträchtigen. Sofern das Bauvorhaben verschiedene Bauphasen mit unterschiedlichen Lärm- und Schmutzimmissionen durchläuft, muss er vortragen, welche Art von Beeinträchtigungen zu welchen Tageszeiten und über welche Zeitdauer in welcher Frequenz ungefähr aufgetreten sind (LG Berlin 9.2.23, 65 S 111/22, Abruf-Nr. 238073 ). |