· Urteilsbesprechung · Insolvenz des Mieters
Herausgabe nach Freigabe: Räumungsanspruch bleibt Insolvenzforderung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Die Insolvenz eines Mieters führt in Räumungsprozessen oft zu erheblichen verfahrensrechtlichen Unsicherheiten. Besonders problematisch ist die Frage, welche Ansprüche nach einer Freigabe des Mietobjekts durch den Insolvenzverwalter noch unmittelbar gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können und welche Ansprüche ausschließlich Insolvenzforderungen darstellen. Der BGH hat jetzt für Rechtssicherheit gesorgt.
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Vermieter V. verlangte von Mieter M., gemietete Geschäftsräume zu räumen und an den Streithelfer herauszugeben. V. kündigte das Mietverhältnis durch seinen Anwalt, den die Ehefrau des V. beauftragt hatte. Diese legte zur Vertretungsbefugnis eine privatschriftliche sowie eine notarielle Vollmacht vor. M. bestritt die Wirksamkeit der Kündigung mit der Begründung, die privatschriftliche Vollmacht sei gefälscht und V. sei bei Errichtung der notariellen Vollmacht geschäftsunfähig gewesen. Das LG gab nach Beweisaufnahme der Räumungsklage statt. Die Berufung des M. blieb erfolglos.
Hiergegen richtete sich dessen Nichtzulassungsbeschwerde. Während dieses Verfahrens wurde über das Vermögen des M. das Insolvenzverfahren eröffnet, wodurch das Verfahren zunächst nach § 240 ZPO unterbrochen wurde. Nach Freigabe des Mietobjekts durch den Insolvenzverwalter nahm V. den Rechtsstreit gegen M. wieder auf. Streitig war u. a., ob
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