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  • 16.12.2020 · Nachricht · Gerichtszuständigkeit

    Nachträgliche Entstehung einer Sonderzuständigkeit

    Bei einem Kompetenzkonflikt streiten mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit. Ist die Entscheidung nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängig – etwa den §§ 72a, 119a GVG – handelt es sich hierbei um einen Zuständigkeitsstreit nach § 36 Abs. 1 ZPO. Dieser ist von dem im Rechtszug höheren Gericht zu entscheiden (KG 19.10.20, 2 AR 1038/20, Abruf-Nr. 219241 ).