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  • 21.04.2020 · Nachricht · Einkünfte aus Vermietung

    Örtlicher Mietspiegel als Vergleichsgrundlage

    | Vermietet jemand eine Wohnung an einen nahen Angehörigen, geschieht dies oft zu verbilligten Mieten. Dies führt zwar zu Mietverlust, ist aber ein beliebtes Steuersparmodell. Denn liegt die Miete über 66 Prozent der ortsüblichen Miete, wird dem Vermieter eine Gewinnabsicht unterstellt (§ 21 Abs. 2 EStG). Eine Überschussprognose entfällt und die Werbungskosten können abgesetzt werden. Aber wie wird die ortsübliche Miete ermittelt? Der BFH muss sich gerade mit der Frage beschäftigen, ob der örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage heranzuziehen ist (BFH 17.3.20, IX R 7/20, Abruf-Nr. 215076 ). |