· Fachbeitrag · Direktversorgung mit Strom und Gas
Vertragsende: Wer zahlt, wenn Strom und Gas zu früh abgemeldet werden?
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
Aus Sicht des Mieters wird es oft als „elegant“ empfunden, Strom und Gas bei einem Auszug einfach früher abzumelden, um auf eigene Schuldnerschaft keine Energierechnungen mehr zu produzieren. Das lässt sich gerade dann beobachten, wenn man vor Vertragsende auszieht. Doch wie ist in solchen Fällen die Rechtslage?
1. Das sind die gesetzlichen Grundlagen
§ 36 EnWG bestimmt i. V. m. § 2 Abs. 2 StromGVV) und § 2 Abs. 2 GasGVV, dass der Energielieferungsvertrag bei Abmeldung durch den Mieter „automatisch“ auf den Eigentümer und Vermieter übergeht. Der Energieversorger prüft dabei nicht, ob das privatrechtliche Mietverhältnis beendet oder der Mieter bereits vorzeitig ausgezogen ist und vorzeitig abgemeldet hat. Das bedeutet: Wird nach dem Abmeldedatum weiterhin Energie an der Entnahmestelle entnommen, geht die Rechnung dafür an den Grundstückseigentümer. Denn dann wird ein durch tatsächliches Handeln (Energieentnahme) konkludent geschlossener Vertrag über die weitere entgeltliche Belieferung mit Energie angenommen (BGH ZMR 05, 57; 22.7.14, VIII ZR 313/13; NZM 20, 213). Dabei wird die Lieferung der Energie als Vertragsangebot des Energieversorgers gewertet, ihre Entnahme als Annahme dieses Angebots.
a) Rettungsanker: Wohnung hat eigenen Stromzähler, Vermieter keinen Zugang
Hat die Mietwohnung einen eigenen Stromzähler, der Vermieter aber (noch) keinen Zugang dazu, kann der Vermieter einer Inanspruchnahme durch den Energieversorger mit dem Hinweis entgegentreten, der Mieter allein habe Zugang zu den Energieentnahmestellen gehabt, weil die Wohnung erst zum Vertragsende abgenommen und übergeben worden sei. Kann der Vermieter dies beweisen, haftet er nicht für Energieverbräuche (BGH NZM 20, 213; BGHZ 202, 17). Anders liegt es, wenn der Mieter die Wohnung bereits vor Vertragsende zurückgegeben hat und der Vermieter die Wohnung für die Anschlussvermietung renoviert. Dann ist von einem konkludent zustande gekommenem Energielieferungsvertrag auch dann auszugehen, wenn nur vorübergehend und geringfügig Energie entnommen wurde (OLG Hamm NJW-RR 14, 942).
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