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  • · Nachricht · Corona-Reiseverbot

    Einstweiliger Rechtsschutz zum Aufsuchen einer Zweitwohnung

    | Das VG Schleswig-Holstein hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, bei dem es um die Nutzung einer Zweitwohnung ging (VG Schleswig-Holstein 27.3.20, 1 B 31/20, Abruf-Nr. 215448 ). |

     

    Mit dem Antrag wollten die Antragsteller festgestellt wissen, dass ihnen die Nutzung ihrer Zweitwohnung nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG i. V. m. Nr. 5 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur Nutzung von Nebenwohnungen und zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23.3.20 untersagt ist.

     

    Das VG hat einen Anordnungsgrund bejaht, allerdings einen Anordnungsanspruch für nicht begründet erachtet, weil die Antragsteller allein aus touristischen Gründen in ihre Zweitwohnung zu reisen beabsichtigten.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 99 | ID 46557342