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  • · Nachricht · Corona-Krise

    Mieter zahlt Miete nicht: Darf Vermieter auf Kaution zugreifen?

    | Ein Rückgriff auf die Kaution bei pandemiebedingten Zahlungsschwierigkeiten des Mieters ist zwar möglich. Der Ausspruch einer Kündigung nach § 543 Abs. 1, 569 Abs. 2a BGB für den Fall, dass der Mieter die Kaution (wiederum pandemiebedingt) nicht wiederauffüllen kann, ist aber nicht möglich. |

     

    Der Gesetzgeber hat dies in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeschlossen (BT-Drucksache 17/10485, S. 25). Der Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 2a BGB betreffe nur den ursprünglichen Anspruch auf Sicherheitsleistung, nicht hingegen etwaige Wiederauffüllungsansprüche. Eine Kündigung wäre auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht möglich, weil in die anzustellende Interessenabwägung die gesetzgeberische Wertung des Art. 240 § 2 EGBGB einzubeziehen wäre (BGH 21.3.07, XII ZR 255/04).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 100 | ID 46557345