04.12.2025 · Nachricht · Betriebskosten
Keine Ausschlussfrist bei verspäteten Versorger-Abrechnungen
| Der Vermieter hat die Verspätung des Zugangs der Betriebskostenabrechnung nicht zu vertreten, wenn er durch Offenlegung der Post-Box des Versorgungsunternehmens belegt, dass ihm bis zum Stichtag keine Verbrauchsdaten, insbesondere keine Abrechnungen vorlagen, die eine Abrechnung gegenüber den Mietern ermöglicht hätten. In diesem Fall hat er keine Veranlassung, beim Versorger nachzuforschen, da er berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Abrechnung unmittelbar von den Mietern mit dem Energieversorgungsunternehmen abgewickelt werde (AG Hamburg 8.8.24, 48 C 395/22, Abruf-Nr. 251143 ). |
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