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  • · Nachricht · Wohngeld

    Keine Leistungen bei Umzug in eine bessere Wohngegend

    | Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich die Aufwendungen nach einem Umzug, werden diese nur anerkannt, wenn der Umzug erforderlich ist, § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II (SG Münster 15.11.18, S 11 AS 584/16, Abruf-Nr. 206535 ). |

     

    Die Frage, wann ein Umzug erforderlich ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach der Gesetzesbegründung ist dies der Fall, wenn ein Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich sei. Nach herrschender Meinung ist dies der Fall, wenn für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen und, der nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann.

     

    Diese Kriterien werden nach Auffassung des SG Münster nicht erfüllt, wenn der Umzug weder aus medizinischen oder sozialen Gründen, noch zur Integration in den Arbeitsmarkt notwendig ist, sondern allein vom Wunsch getragen ist, aus einem sog. sozialen Brennpunkt in einen anderen Stadtteil zu ziehen. Dieses nachvollziehbare Ansinnen sei jedenfalls nicht aus Steuermitteln zu finanzieren.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 21 | ID 45669251