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  • · Fachbeitrag · Untermiete

    Erwerber hat keine weiterreichenden Auskunftsansprüche

    | Einem Erwerber stehen keine weitergehenden Auskunftsrechte zu als dem früheren - oder jedem anderen - Vermieter. |

     

    Hinsichtlich der Konditionen bereits begründeter Untermietverhältnisse, insbesondere der hieraus erzielten Einkünfte, hat der Vermieter regelmäßig keine Auskunfts- oder Belegansprüche. Eine Informationspflicht lässt sich allenfalls aus § 242 BGB herleiten, wenn besondere Umstände des Einzelfalls ein nachträglich entstandenes Informationsbedürfnis des Vermieters begründen. Ob dies während des laufenden Mietverhältnisses jemals der Fall sein kann, bleibt offen (OLG Düsseldorf 20.9.12, I-10 U 33/12, Abruf-Nr. 131250).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 74 | ID 39050460