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  • · Fachbeitrag · Privatparkplatz

    Besitzer dürfen Falschparker sofort abschleppen

    | Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen. Er muss sich nicht darum kümmern, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Sie muss nur erforderlich sein, um die Besitzstörung zu beenden, so das AG München. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger stellte sein Fahrzeug um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche ab, die als privater Parkplatz gekennzeichnet ist. Als er um 1:30 Uhr zurückkehrte war der PKW abgeschleppt. Zwischen der Grundstücksbesitzerin und dem Abschleppdienst besteht eine Vereinbarung, nach der sie alle Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer abtritt, sodass der Abschleppdienst die Abschleppkosten erheben kann. Der Kläger musste an den Abschleppdienst 253 EUR zahlen, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte.

     

    Der Kläger hatte hinter die Windschutzscheibe einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer gelegt. Er hält das Abschleppen für unverhältnismäßig. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Zudem schulde er nicht die Kosten der Dokumentation (65,50 EUR) und den Nachtzuschlag (23 EUR). Seine Klage blieb erfolglos (AG München 2.5.16, 122 C 31597/15, Abruf-Nr. 188016).