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  • · Fachbeitrag · Pfändungsschutz

    Pfändungsschutz für „sonstige Einkünfte“ gilt auch für Untermietzins

    Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung (BGH 23.4.15, VII ZB 65/12, Abruf-Nr. 177583).

     

    Sachverhalt

    Der nicht erwerbstätige Schuldner erhält zur Sicherung seines Lebensunterhalts Leistungen nach dem SGB II (monatlich 374 EUR zuzüglich 360 EUR für Unterkunft und Heizung). Er ist Mieter einer Vierzimmerwohnung. Ein Zimmer hat er an den Drittschuldner für monatlich 150 EUR untervermietet. Das AG (Vollstreckungsgericht) hat die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung der Untermiete gegen den Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Ein Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners bleibt in den Instanzen erfolglos. Der BGH hebt die Beschwerdeentscheidung auf und verweist das Verfahren an das Beschwerdegericht zurück, um die Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des § 850i Abs. 1 ZPO nachzuholen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag des Schuldners, ihm seine Einkünfte aus der Untervermietung zu belassen, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, sie unterfielen nicht § 850i Abs. 1 ZPO. Der IX. Zivilsenat (NJW-RR 14, 1197) hat entschieden, dass der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte erfasst. Dies gilt auch, wenn es sich um Mieteinkünfte handelt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Auffassung an. Grund: Es besteht keine Veranlassung, danach zu unterscheiden, wofür der Schuldner die Untermieteinkünfte konkret benötigt oder verwendet oder ob im Einzelfall durch einen Pfändungsschutz der Sozialhilfeträger entlastet wurde oder nicht.