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  • · Fachbeitrag · Mieterinsolvenz

    Wann ist ein Nebenkostensaldo eine Insolvenzforderung?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgerechnet hat (BGH 13.4.11, VIII ZR 295/10, Abruf-Nr. 111599).

     

    Sachverhalt

    Das am 29.4.08 über das Vermögen der Beklagten eröffnete Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 19.3.09 aufgehoben. Zuvor (Beschluss vom 27.2.09) ist der Beklagten als Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO) ist noch nicht abgelaufen. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte gegenüber der Klägerin am 28.5.08 unter Verweis auf § 109 Abs. 1 S. 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Die Klägerin erteilte der Beklagten am 2.11.08 die Betriebskostenabrechnung 2007, die eine unstreitige Nachforderung von 182,37 EUR ausweist. Die Nachzahlungsklage ist erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Entscheidung gibt wichtige Hinweise für die Behandlung von Nebenkostennachforderungen in der Mieterinsolvenz. Das LG hat die Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des AG mit der Begründung zurückgewiesen, bei der geltend gemachten Nachforderung handele es sich nicht um eine Insolvenzforderung, sodass die Beklagte passivlegitimiert sei. Der BGH bejaht demgegenüber eine Insolvenzforderung, gelangt aber wegen Aufhebung des Insolvenzverfahrens ebenfalls zur Passivlegitimation der Beklagten.