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  • · Fachbeitrag · Mieter als Drittschuldner

    Mietpfändung: Das müssen Mieter beachten

    von Dipl. Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Werden Mietforderungen gepfändet, ist nicht immer eindeutig, wie sich der Mieter als Drittschuldner verhalten muss. Auf folgende Grundsätze sollten Mieter unbedingt achten, um nicht an den „falschen“ Gläubiger zu zahlen. |

    1. Pfändung durch Einzelgläubiger

    Einkünfte aus Vermietung sind, sofern sie nicht dem Pfändungsschutz nach § 851b ZPO unterliegen, grundsätzlich uneingeschränkt durch Gläubiger im Wege einer Forderungsvollstreckung pfändbar (BGH VE 05, 78). Der Mieter ist hierbei Drittschuldner. Die Pfändung wird in dem Augenblick wirksam, in dem dem Mieter der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) zugestellt wird (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ab diesem Moment muss er die Pfändung beachten.

     

    • Beispiel 1

    Gläubiger G pfändet die Mieteinnahmen seines Schuldners S. Der PfÜB wird dem Mieter M am 27.9. zugestellt. Ist - wie regelmäßig vereinbart wird - die Miete am 3. Werktag eines Monats fällig, muss M die Mieten ab Oktober an G auszahlen.