Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Insolvenzverfahren

    Eröffnung unterbricht gesamten Prozess: Auch wenn nur ein Anspruch die Insolvenzmasse betrifft

    Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (BGH 10.12.14, XII ZR 136/12, Abruf-Nr. 174396).

     

    Sachverhalt

    Das LG gibt der Klage auf Räumung und Herausgabe eines Fitnessstudios statt und weist die Hilfswiderklage des Beklagten auf Ersatz seiner Aufwendungen für dessen Ausbau und Sanierung ab. Gegen das am 18.10.11 zugestellte Urteil legt der Beklagte fristgerecht Berufung ein. Diese wird aber wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens (2.12.11) über sein Vermögen nicht mehr begründet. Das OLG Naumburg verwirft die Berufung zum Räumungsausspruch wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig. Grund: Das Objekt unterliege nach Auskunft des Insolvenzverwalters nicht dem Insolvenzbeschlag, sodass keine Unterbrechung (§ 240 ZPO) eingetreten sei. Hinsichtlich der Hilfswiderklage verfährt das OLG nach § 240 ZPO. Der BGH gibt der in eine Rechtsbeschwerde umgedeuteten Nichtzulassungsbeschwerde statt.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH entscheidet, dass der Rechtsstreit auch in Bezug auf die Räumungsklage, d.h. insgesamt gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Folge: Der Lauf einer jeden Frist - also auch der hier nach Auffassung des OLG abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist - endet gemäß § 249 ZPO und nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.